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Heft 6, Dezember 2020, Band 23
Ersitzung durch Besitzmittler; keine Verpflichtung des Servitutsverpflichteten in den Weg hängende Äste zu entfernen
- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 23
- Rechtsprechung, 106 Wörter
- Seiten 252-252
- https://doi.org/10.33196/bbl202006025202
20,00 €
inkl MwStFür den Erwerb neuer Besitzrechte des Bestandgebers durch seinen Bestandnehmer als Besitzmittler ist erforderlich, dass diese Rechte ihrer äußeren Erscheinung nach zum Bestandgegenstand gehören und ihm wirtschaftlich zugeordnet sind.
Ein Pächter ist für Ersitzungszwecke auch dann ein tauglicher Besitzmittler, wenn er zugleich Pächter des dienenden Grundstücks ist, weil zwischen dessen Nutzung und der Nutzung im Interesse des herrschenden Grundstücks zu unterscheiden ist.
Der Servitutsverpflichtete muss die in einen Weg hineinwachsenden Äste und Sträucher nicht beseitigen und haftet auch nicht für allfällige – durch hereinwachsende Äste verursachte – Schäden an Fahrzeugen des Servitutsberechtigten.
- keine Verpflichtung des Servitutsverpflichteten in den Weg hängende Äste zu entfernen
- OGH, 23.07.2020, 1 Ob 129/20g
- § 482 ABGB
- § 483 ABGB
- BBL-Slg 2020/202
- Baurecht
- Ersitzung durch Besitzmittler
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