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Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Erste Judikatur: Kreditbearbeitungsgebühr in Österreich zulässig.

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§§ 864a, 879, 984, 988 ABGB; §§ 6, 28, 29, 30 KSchG. Die Kreditbearbeitungsgebühr ist eine nach § 879 Abs 3 ABGB kontrollfreie Hauptleistungspflicht des Kunden. Das Entgelt für ein Darlehen besteht nur „in der Regel“ in der Bezahlung von Zinsen. Die Parteien haben daher bei seiner Gestaltung grundsätzlich freie Hand. Alles, was der Kreditnehmer über die Rückgabe der Valuta hinaus für den Erhalt der Leistung des Kreditgebers zu geben hat, ist Entgelt. Dies gilt auch für laufzeitunabhängige „Bearbeitungs-“ oder „Manipulationsgebühren“.

Eine wertabhängige Kreditbearbeitungsgebühr wäre aber auch nicht gröblich benachteiligend. Entgeltklauseln sind insb dann sachgerecht und nicht gröblich benachteiligend, wenn sie jene Kunden belasten, die die damit abgegoltenen Kosten tatsächlich verursachen.

Zudem ist der Begriff der Kreditbearbeitungsgebühr transparent und ihre Vereinbarung überrascht den Kunden nicht.

  • Bollenberger, Raimund
  • Kellner, Markus
  • oeba-Slg 2016/2217
  • OGH, 30.03.2016, 6 Ob 13/16d

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