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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft um Ausspruch eines „behördlich verhängten“ Betretungsverbots
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 5
- Judikatur - Materienrecht, 2459 Wörter
- Seiten 511-514
- https://doi.org/10.33196/zvg201806051101
20,00 €
inkl MwStDie Organbefugnis des § 38a SPG steht allen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes offen. Die Qualifikation des § 38a als Organbefugnis ändert nichts daran, dass die übergeordnete Sicherheitsbehörde ihre Exekutivorgane mit Weisung zur Ausübung ihrer Befugnisse nach § 38a SPG anweisen kann. Eine Weisung ist grundsätzlich möglich, jedoch kann aus Art 20 Abs 1 B-VG keinesfalls abgeleitet werden, dass im Weisungswege die strikte Befugniszuordnung umgangen werden kann. Nur Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, entsprechend den Vorgaben des § 38a SPG ein Betretungsverbot zu erlassen. Durch das „Ersuchen“ (Weisung), die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mögen das „(bereits erlassene) behördliche Betretungsverbot“ gegenüber der Gefährdenden aussprechen, hat die Behörde eine Befugnis in Anspruch genommen, die ihr der Gesetzgeber nicht eingeräumt hat.
- Art 20 Abs 1 B-VG
- ZVG-Slg 2018/109
- Art 132 Abs 2 B-VG
- LVwG OÖ, 13.08.2018, LVwG-780091/7/Sr
- Verwaltungsverfahrensrecht
- Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG
- § 38a SPG
- § 16 SPG
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