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Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach § 11 Abs 2 Z 1 bis 7 NAG, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 EMRK geboten ist

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Nach § 11 Abs 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist. Der Umstand, dass ein Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ eingebracht wurde, über den auf Grund von ausschließlichem Verschulden der Behörde nicht fristgerecht entschieden wurde, findet dabei keine weitere Berücksichtigung. Das VwG muss dabei Überlegungen oder Ermittlungen zu den Auswirkungen der Entscheidungen auf das Kindeswohl anstellen.

  • ZVG-Slg 2024/36
  • § 21 NAG
  • Art 8 EMRK
  • § 7 VfGG
  • § 11 NAG
  • § 2 NAG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • VfGH, 18.09.2023, E 1864/2023
  • § 46 NAG

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