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Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Schüler“

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Die durch eine nicht (voll) prozessfähige Person gesetzten Verfahrenshandlungen – konkret handelt es sich um die Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages und die anleitungsgemäß beantragte Zweckänderung eines Aufenthaltstitels – können im Falle der nachträglichen Genehmigung durch die Einschreiterin nach Eintritt der Volljährigkeit und somit Prozessfähigkeit nachträglich saniert werden.

  • § 292 Abs 3 ASVG
  • § 8 Abs 1 Z 12 NAG
  • § 2 Abs 1 Z 15 NAG
  • § 9 AVG
  • § 293 Abs 1 ASVG
  • § 63 Abs 1 NAG
  • § 7 Abs 1 NAG-DV
  • § 11 NAG
  • § 19 Abs 1 NAG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • VG Wien, 06.12.2017, VGW-151/023/14445/2017
  • § 29 Abs 1 NAG
  • ZVG-Slg 2018/42

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