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Es ist nur jene Inanspruchnahme des fremden Grundstückes zulässig und allenfalls Grundlage für eine Entschädigung nach § 15 Abs 6 Oö BauO 1994, die sich aus dem Spruch einer Bewilligung nach § 15 Abs 4 Oö BauO 1994 ergibt

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Die Baubehörde muss – wenn wie im vorliegenden Fall die Grundinanspruchnahme verweigert und ein entsprechender Antrag gestellt wurde – nach dem zweiten Satz des § 15 Abs 4 Oö BauO 1994 selbst die Notwendigkeit, die Art, den Umfang und die Dauer der Inanspruchnahme mit Bescheid festlegen. Aus dem Spruch des hier maßgeblichen Bescheides der Baubehörde geht jedenfalls nicht hervor, dass die Bf zu Eingriffen an Bäumen, die sich auf dem Grundstück des Antragstellers befinden (nur solche würden überhaupt unter die Bestimmung des § 15 Abs 4 Oö BauO 1994 fallen), berechtigt waren.

  • § 15 Abs 6 Oö BauO
  • LVwG OÖ, 29.06.2017, LVwG-151253/14/VGLVwG-151257/2/VG
  • § 15 Abs 4 Oö BauO
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2017/75

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