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Juristische Blätter

Heft 6, Juni 2013, Band 135

Wilhelm, Georg

„Es muß sich etwas verändern, damit alles so bleibt, wie es ist.“

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Die Rechtsfolge der schuldhaften Irreführung (Naturalrestitution) ist jüngst unter Beschuss geraten, indem der Verbotszweck intuitiv und falsch konzipiert, der ewig wahre hingegen „nicht einmal ignoriert“ wurde. Der Beitrag leitet diesen aus dem respektiven Spezial-Tatbestand der culpa in contrahendo ab.

  • Wilhelm, Georg
  • JBL 2013, 341
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Culpa in contrahendo
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • Rechtswidrigkeitszusammenhang

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