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Heft 11, November 2018, Band 66

Lurger, Brigitta

Es obliegt den Mitgliedstaaten, festzulegen, ob das Exekutionsgericht den Exekutionstitel im Hinblick auf das Vorliegen unlauterer Geschäftspraktiken zu prüfen hat.

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Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern - Hypothekardarlehensvertrag - Hypothekenvollstreckungsverfahren - Neubewertung der Immobilie vor ihrer Versteigerung - Gültigkeit des Vollstreckungstitels - Art 11 - Angemessene und wirksame Mittel gegen unlautere Geschäftspraktiken - Verbot der Beurteilung des Bestehens unlauterer Geschäftspraktiken für das nationale Gericht - Unmöglichkeit einer Aussetzung des Hypothekenvollstreckungsverfahrens - Art 2 und 10 - Verhaltenskodex - Fehlende rechtliche Bindungswirkung dieses Kodex;

Art 11 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.5.2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/ EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie jener im Ausgangsverfahren nicht entgegensteht, die es dem Hypothekenvollstreckungsgericht verwehrt, von Amts wegen oder auf Parteiantrag die Gültigkeit des Vollstreckungstitels im Hinblick auf das Vorliegen unlauterer Geschäftspraktiken zu prüfen, und jedenfalls das für die Beurteilung des Bestehens solcher Praktiken zuständige Erkenntnisgericht daran hindert, vorläufige Maßnahmen wie die Aussetzung des Hypothekenvollstreckungsverfahrens zu erlassen.

Art 11 der Richtlinie 2005/29 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die einem Verhaltenskodex wie jenen, die in Art 10 dieser Richtlinie bezeichnet sind, keine rechtliche Bindungswirkung zuerkennt.

  • Lurger, Brigitta
  • EuGH, 19.09.2018, C-109/17, 5. Kammer
  • oeba-Slg 2018/81

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