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Angesichts der in Art 7 Abs 1 lit e iVm Abs 3 der Richtlinie 2016/801 festgelegten Verpflichtung zur Prüfung der nötigen Mittel jeweils im Einzelfall ist für den Aufenthaltstitel für Studenten das Erteilungserfordernis des § 11 Abs 2 Z 4 iVm Abs 5 NAG 2005 richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die in § 293 ASVG festgelegten Richtsätze, auf die in § 11 Abs 5 NAG 2005 verwiesen wird, als Referenzbetrag iSd Art 7 Abs 3 der genannten Richtlinie zu verstehen sind. Kann der Antragsteller nachweisen, dass er trotz einer (geringfügigen) Unterschreitung dieses Referenzbetrages ohne Inanspruchnahme des Sozialhilfesystems über die nötigen Mittel zur Deckung der Kosten für seinen Unterhalt und für die Rückreise verfügt, ist das Erfordernis des Nachweises der „nötigen Mittel“ als erfüllt anzusehen.

  • Scharler
  • Fremdenrecht
  • Öffentliches Recht
  • VwGH, 28.02.2019, Ra 2018/22/0283
  • ZFHR-Slg 2019/20
  • Art 7 Studenten-RL
  • § 11 NAG
  • EU-Recht

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