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EuErbVO: kein Verstoß gegen den österreichischen ordre public bei Fehlen eines Pflichtteilsanspruchs; Feststellung der Staatsangehörigkeit

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Es verstößt im Allgemeinen nicht gegen den österreichischen ordre public, wenn das von der EuErbVO berufene Erbrecht keine vom Bedarf unabhängigen Pflichtteilsansprüche von Nachkommen vorsieht. Ob dies auch zutrifft, wenn der Sachverhalt eine besonders enge Beziehung zum Inland aufweist, bleibt offen.

Ob eine Person einem bestimmten Staat angehört, ist grundsätzlich nach dem Recht dieses Staats zu beurteilen. Hat ein Staat, insbesondere durch Ausstellen eines Reisepasses, das Vorliegen der Staatsangehörigkeit bestätigt, so ist zu vermuten, dass diese Bestätigung die Sach- und Rechtslage richtig wiedergibt.

Ist die Staatsangehörigkeit einer Person in einem inländischen Verfahren strittig, so ist zwischen der Feststellung der jeweils relevanten Tatsachen (Tatbestand des Ipso-iure-Erwerbs, Vorliegen eines konstitutiven Rechtsakts) und deren rechtlicher Beurteilung (Bejahung oder Verneinung der Staatsangehörigkeit) zu unterscheiden.

  • OGH, 25.02.2021, 2 Ob 214/20i
  • JBL 2021, 585
  • Öffentliches Recht
  • LG Klagenfurt, 07.07.2020, 25 Cg 6/20a
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Art 35 EuErbVO
  • Art 22 EuErbVO
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • OLG Graz, 29.09.2020, 3 R 108/20g

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