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EuG: Nichtigkeitsklage der Daimler AG betreffend Prüfverfahren zur Zertifizierung von CO2-Emissionseinsparungen erfolgreich
- Originalsprache: Deutsch
- NR Band 2
- Judikatur, 2358 Wörter
- Seiten 89-92
- https://doi.org/10.33196/nr202201008901
9,80 €
inkl MwStDer Ausschluss eines ad hoc-Prüfverfahrens der Zertifizierung von CO2-Einsparungen mit Vorkonditionierung ist nicht mit Art 12 Abs 2 DurchführungsVO (EU) 725/2011 vereinbar. Die Vergleichbarkeit der zertifizierten Emissionseinsparungen mit den sich aus Durchführungsbeschluss (EU) 2015/183 ergebenden Einsparungen wird verunmöglicht, wenn ein anderes Prüfverfahren als das im Verfahren zur Genehmigung der gegenständlichen Generatoren als Ökoinnovationen im Sinne des Art 12 VO (EG) 443/2009 angewandt wird.
Ein Prüfverfahren, das nicht die technischen Spezifikationen jedes Generators und die Art seiner Vorkonditionierung berücksichtigt, ist nicht dazu imstande, dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu genügen. Zudem stellt die Anwendung der Vorkonditionierung gängige Praxis in der Industrie dar. Ein davon abweichendes Verfahren kann nicht als geeignetes Mittel angesehen werden, um dem Grundsatz der Rechtssicherheit zu entsprechen.
Art 12 Abs 2 Durchführungs-VO (EU) 725/2011 ist seinem Wortlaut entsprechend derart auszulegen, dass bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen des Herstellers von Personenkraftwagen nur die zertifizierten CO2-Einsparungen für das der ad hoc-Überprüfung folgende Kalenderjahr nicht zu berücksichtigen sind, sofern der Hersteller keinen Nachweis über die Richtigkeit der zertifizierten CO2-Einsparungen erbringen kann. Das Jahr vor der ad hoc-Überprüfung ist hingegen nicht maßgeblich.
Das EuG beschäftigt sich im vorliegenden Fall mit den Anforderungen des Prüfverfahrens betreffend die Zertifizierung von CO2-Emissionseinsparungen durch Ökoinnovationen, die als Anreize für Autohersteller zur Investition in neue Technologien dienen sollen. Im Fokus steht die Vergleichbarkeit des Zertifizierungsverfahrens (vor nationalen Behörden) und des ad hoc-Prüfverfahrens (der Kommission). Dabei sind auch Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz und zur Rechtssicherheit maßgeblich.
- Romirer, Christoph
- Art 4 und Art 12 VO (EG) 443/2009
- Rechtssicherheit
- Europarecht
- ErwGr 13 Durchführungsbeschluss (EU) 2019/583
- Ökoinnovationen
- NR 2022, 89
- Emissionsnormen für Personenkraftwagen
- Umweltrecht
- Nachhaltigkeitsrecht
- Luftverschmutzung
- EuG, 15.09.2021, T-359/19, Daimler/Kommission
- Art 11-12 DurchführungsVO (EU) 725/2011
- Art 1 Abs 1 Durchführungsbeschluss (EU) 2015/183
- Gleichheitsgrundsatz
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