


EuGH: Aggressive Geschäftspraxis durch unzulässige Beeinflussung bei AGB-Aushändigung
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZIIRBand 7
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 4811 Wörter, Seiten 460-467
20,00 €
inkl MwSt




-
Da Anhang I der RL 2005/29/EG (UGP-RL) eine vollständige und abschließende Liste darstellt, kann eine Geschäftspraktik nur dann per se als aggressiv angesehen werden, wenn sie einem der in den Anh I Z 24 bis 31 genannten Situationen entspricht.
Eine Vertriebsmethode im Fernabsatz, bei der ein Verbraucher über die Internet-Seite des Anbieters oder telefonisch eine Bestellung aufgeben kann, er die endgültige geschäftliche Entscheidung dann später in Anwesenheit eines Kuriers treffen muss, der ihm das Vertragsmuster aushändigt, ohne dass der Verbraucher vom Inhalt des Vertragsmusters ungehindert Kenntnis nehmen kann,
stellt mangels Nennung in Anh I Z 24 bis 31 nicht
per se eine aggressive Geschäftspraktik dar,ist nicht allein deshalb eine aggressive Geschäftspraktik in Form einer unzulässigen Beeinflussung, weil dem Verbraucher nicht vorab und individuell, namentlich per E-Mail oder an seine Wohnanschrift, sämtliche Vertragsmuster zugesandt worden sind, sofern der betreffende Verbraucher die Möglichkeit hatte, vor dem Besuch des Kuriers ihren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen, und
kann aber insbesondere dann eine aggressive Geschäftspraktik angesehen werden, wenn der Gewerbetreibende oder sein Kurier unlautere Verhaltensweisen an den Tag legen, die sich dahin auswirken, dass Druck auf den Verbraucher in einer Weise ausgeübt wird, die dessen Entscheidungsfreiheit erheblich beeinträchtigt, wie Verhaltensweisen, die den betreffenden Verbraucher verunsichern oder ihn daran hindern, eine wohlüberlegte geschäftliche Entscheidung zu treffen.
Das in Art 8 UGP-RL vorausgesetzte und in Art 2 lit j UGP-RL definierte Merkmal der „unzulässigen Beeinflussung“ umfasst nicht bloß rechtswidrige Beeinflussungen, sondern auch solche, durch die – ungeachtet ihrer Rechtmäßigkeit – aktiv durch Ausübung von Druck die Konditionierung des Willens des Verbrauchers erzwungen werden. Die Einzelfallbewertung der fallkonkreten Geschäftspraktiken des polnische Telekommunikationsbetreibers ist daher Sache des vorlegenden Gerichts.
Redaktionelle Leitsätze
-
- Thiele, Clemens
-
- Anwesenheit eines Kuriers
- unlautere
- ZIIR 2019, 460
- unzulässige
- Geschäftspraktiken
- Fernabsatz
- EuGH, 12.06.2019, C-628/17, Präsident des Amtes für Wettbewerb und Verbraucherschutz/Orange Polska
- Aushändigung
- Begriff der „aggressiven Geschäftspraxis“
- Medienrecht
- Beeinflussung
- endgültige geschäftliche Entscheidung
- Art 2 lit j; Art 8, 9 RL 2005/29/EG
- Allgemeinen Vertragsbedingungen
Da Anhang I der RL 2005/29/EG (UGP-RL) eine vollständige und abschließende Liste darstellt, kann eine Geschäftspraktik nur dann per se als aggressiv angesehen werden, wenn sie einem der in den Anh I Z 24 bis 31 genannten Situationen entspricht.
Eine Vertriebsmethode im Fernabsatz, bei der ein Verbraucher über die Internet-Seite des Anbieters oder telefonisch eine Bestellung aufgeben kann, er die endgültige geschäftliche Entscheidung dann später in Anwesenheit eines Kuriers treffen muss, der ihm das Vertragsmuster aushändigt, ohne dass der Verbraucher vom Inhalt des Vertragsmusters ungehindert Kenntnis nehmen kann,
stellt mangels Nennung in Anh I Z 24 bis 31 nicht
ist nicht allein deshalb eine aggressive Geschäftspraktik in Form einer unzulässigen Beeinflussung, weil dem Verbraucher nicht vorab und individuell, namentlich per E-Mail oder an seine Wohnanschrift, sämtliche Vertragsmuster zugesandt worden sind, sofern der betreffende Verbraucher die Möglichkeit hatte, vor dem Besuch des Kuriers ihren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen, und
kann aber insbesondere dann eine aggressive Geschäftspraktik angesehen werden, wenn der Gewerbetreibende oder sein Kurier unlautere Verhaltensweisen an den Tag legen, die sich dahin auswirken, dass Druck auf den Verbraucher in einer Weise ausgeübt wird, die dessen Entscheidungsfreiheit erheblich beeinträchtigt, wie Verhaltensweisen, die den betreffenden Verbraucher verunsichern oder ihn daran hindern, eine wohlüberlegte geschäftliche Entscheidung zu treffen.
Das in Art 8 UGP-RL vorausgesetzte und in Art 2 lit j UGP-RL definierte Merkmal der „unzulässigen Beeinflussung“ umfasst nicht bloß rechtswidrige Beeinflussungen, sondern auch solche, durch die – ungeachtet ihrer Rechtmäßigkeit – aktiv durch Ausübung von Druck die Konditionierung des Willens des Verbrauchers erzwungen werden. Die Einzelfallbewertung der fallkonkreten Geschäftspraktiken des polnische Telekommunikationsbetreibers ist daher Sache des vorlegenden Gerichts.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- Anwesenheit eines Kuriers
- unlautere
- ZIIR 2019, 460
- unzulässige
- Geschäftspraktiken
- Fernabsatz
- EuGH, 12.06.2019, C-628/17, Präsident des Amtes für Wettbewerb und Verbraucherschutz/Orange Polska
- Aushändigung
- Begriff der „aggressiven Geschäftspraxis“
- Medienrecht
- Beeinflussung
- endgültige geschäftliche Entscheidung
- Art 2 lit j; Art 8, 9 RL 2005/29/EG
- Allgemeinen Vertragsbedingungen