EuGH: Auch ein Steuernachlass ist eine „direkte Subventionierung“ bei privaten Sport-, Freizeit- und Erholungsanlagen
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 2014
- Judikatur, 3763 Wörter
- Seiten 28 -33
- https://doi.org/10.33196/rpa201401002801
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Dem Wortlaut von Art 2 Abs 1 RL 93/37/EWG ist eindeutig zu entnehmen, dass sich der Begriff „direkte Subvention“ nicht auf Personen, sondern auf das betreffende Bauwerk bezieht.
Steuernachlässe können als Subventionen im Sinne von Art 2 Abs 1 RL 93/37/EWG eingestuft werden.
Art 2 RL 93/37/EWG ist einer Auslegung zu unterziehen, die gegenüber Art 1 lit a RL 93/37/EWG eigenständig ist. Eine andere Auslegung würde den Anwendungsbereich von Art 2 RL 93/37/EWG erheblich einschränken, was dem mit diesem Artikel verfolgten Ziel zuwiderliefe, Umgehungen vorzubeugen.
Aus der Definition des Begriffs der öffentlichen Bauaufträge in Art 1 Buchst a RL 93/37/EWG ergibt sich keine auf den „herkömmlichen Bedarf öffentlicher Körperschaften“ abstellende Voraussetzung für die Anwendung von Art 2 RL 93/37/EWG.
- Reisner, Hubert
- Art 2 Abs 2 RL 93/37/EWG
- RPA 2014, 28
- Anwendbarkeit des Vergaberechts
- Art 2 Abs 1 RL 1993/37/EWG
- Bauauftrag
- Subvention
- Vergaberecht
- EuGH, 26.09.2013, C-115/12 P, Frankreich/Kommission – „Les Boucaniers“
- Direkte Subventionierung
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