Zur Hauptnavigation springen Zur Hauptnavigation springen Zum Seiteninhalt springen Zum Fußbereich springen
Neu

EuGH: Ausdrückliche Klarstellung zum Verhältnis der Art. 6 und Art. 9 DSGVO zueinander

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JMGBand 10
Inhalt:
Patientenrechte und Patientensicherheit
Umfang:
4456 Wörter, Seiten 24-31

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download
Artikel EuGH: Ausdrückliche Klarstellung zum Verhältnis der Art. 6 und Art. 9 DSGVO zueinander in den Warenkorb legen

Der Ausnahmetatbestand des Art. 9 Abs. 2 lit. h iVm Art. 9 Abs. 3 DSGVO kann auch dann herangezogen werden, wenn eine Stelle für medizinische Begutachtung die Gesundheitsdaten eines seiner Arbeitnehmer zum Zwecke der Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit nicht in der Eigenschaft als Arbeitgeber sondern in seiner Funktion als Medizinischer Dienst verarbeitet. Aus dieser Rechtsgrundlage ergibt sich keine Verpflichtung des Verantwortlichen dafür Sorge tragen zu müssen, dass kein Kollege des betroffenen Arbeitnehmers Zugang zu seinen Gesundheitsdaten erhält. Eine derartige Verpflichtung könnte sich allenfalls aus nationalen Normen basierend auf Art. 9 Abs. 4 DSGVO ergeben oder aufgrund der allgemeinen in Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO genannten und in Art. 32 Abs. 1 lit. a und b konkretisierten Grundsätze der Integrität und Vertraulichkeit geboten sein.

Die rechtmäßige Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten setzt sowohl die Erfüllung zumindest eines der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO normierten Ausnahmetatbestände sowie die Erfüllung zumindest eines der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO normierten Rechtmäßigkeitstatbestände voraus.

Dem Schadenersatzanspruch gem. Art. 82 DSGVO wohnt eine Ausgleichs- jedoch keine Straf­funktion inne. Es handelt sich um eine Verschuldenshaftung, wobei dem Verantwortlichen der Beweis der fehlenden Vorwerfbarkeit obliegt. Der Grad des Verschuldens ist bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadenersatzes nicht zu berücksichtigen, da dies insbesondere auch mit der ausschließlichen Ausgleichsfunktion nicht in Einklang zu bringen wäre.

  • Würflingsdobler, Anton
  • kumulative Anwendung
  • Integrität und Vertraulichkeit
  • besondere Kategorie personenbezogener Daten
  • Ausgleichsfunktion
  • Bemessung der Schadenersatzhöhe
  • kompatible Weiterverarbeitung
  • EuGH, 21.12.2023, C-667/21
  • JMG 2025, 24
  • Art 24 DSGVO
  • immaterieller Schadenersatz
  • Gefährdungshaftung
  • Gesundheitsdaten
  • Medizinrecht
  • Verschuldenshaftung
  • Art 9 DSGVO
  • Art 5 DSGVO
  • DSGVO
  • Art 32 DSGVO
  • Art 82 DSGVO
  • punitive damages
  • Art 6 DSGVO
  • Datenschutz

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

zum Newsletter von Verlag Österreich anmelden

Kundenservice