


EuGH: Bank trägt Haftungsrisiko beim kontaktlosem Bezahlen ohne PIN
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZIIRBand 9
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 7706 Wörter, Seiten 222-233
20,00 €
inkl MwSt




-
Beim Verlust einer Bankomatkarte mit kontaktloser Bezahlfunktion trägt der Kunde nicht das Risiko für unautorisierte Zahlungsvorgänge, die getätigt werden, nachdem er das Abhandenkommen der Karte bei der Bank gemeldet hat.
Die Bank kann in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ihre Haftung für nicht autorisierte Zahlungen keineswegs dadurch ausschließen, dass sie vorgibt, es sei ihrerseits technisch unmöglich, die sog Nahfeldkommunikationsfunktion (NFC-Funktion) für das kontaktlose Zahlen von Kleinbeträgen bis zu einer Maximalhöhe von Euro 25,00 ohne PIN-Eingabe zu sperren.
Der Kartennutzer kann aber verpflichtet werden, den Verlust oder die missbräuchliche Verwendung der Karte unverzüglich und kostenfrei der Bank zu melden. Nach dieser Meldung dürften keine (nachteiligen) finanziellen Folgen für den Kunden entstehen – es sei denn, er hätte in betrügerischer Absicht gehandelt.
Redaktionelle Leitsätze
-
- Thiele, Clemens
-
- § 37 Abs 2 ZaDiG
- § 28 KSchG
- Art 63 Abs 1 lit a und lit b RL (EU) 2015/2366
- § 35 Abs 4 Z 3 ZaDiG
- Bankkarte, personalisierte multifunktionale
- § 35 Abs 1 Z 2 ZaDiG
- § 36 Abs 2 ZaDiG
- Art 52 Nr 6 lit a RL (EU) 2015/2366
- § 30 KSchG
- ZIIR 2021, 222
- Schaden
- Zahlungsinstrument
- Art 4 Nr 14 RL (EU) 2015/2366
- § 48 Abs 1 Z 6 lit a ZaDiG
- § 62 Abs 4 ZaDiG
- § 35 Abs 1 Z 3 ZaDiG
- § 50 Abs 1 ZaDiG
- Medienrecht
- § 64 Abs 1 Z 2 ZaDiG
- § 35 Abs 4 Z 2 ZaDiG
- Haftungserleichterung, keine
- Bezahlen, kontaktloses
- Nahfeldkommunikationsfunktion (NFC)
- § 29 KSchG
- EuGH, 11.11.2020, C-287/19, DenizBank AG/VKI
- NFC-Verfahren
- Bankhaftung
- § 37 Abs 1 ZaDiG
- § 6 Abs 3 KSchG
- § 64 Abs 1 Z 3 ZaDiG
- § 6 Abs 2 Z 3 KSchG
- § 44 ZaDiG
- § 879 Abs 3 ABGB
Beim Verlust einer Bankomatkarte mit kontaktloser Bezahlfunktion trägt der Kunde nicht das Risiko für unautorisierte Zahlungsvorgänge, die getätigt werden, nachdem er das Abhandenkommen der Karte bei der Bank gemeldet hat.
Die Bank kann in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ihre Haftung für nicht autorisierte Zahlungen keineswegs dadurch ausschließen, dass sie vorgibt, es sei ihrerseits technisch unmöglich, die sog Nahfeldkommunikationsfunktion (NFC-Funktion) für das kontaktlose Zahlen von Kleinbeträgen bis zu einer Maximalhöhe von Euro 25,00 ohne PIN-Eingabe zu sperren.
Der Kartennutzer kann aber verpflichtet werden, den Verlust oder die missbräuchliche Verwendung der Karte unverzüglich und kostenfrei der Bank zu melden. Nach dieser Meldung dürften keine (nachteiligen) finanziellen Folgen für den Kunden entstehen – es sei denn, er hätte in betrügerischer Absicht gehandelt.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- § 37 Abs 2 ZaDiG
- § 28 KSchG
- Art 63 Abs 1 lit a und lit b RL (EU) 2015/2366
- § 35 Abs 4 Z 3 ZaDiG
- Bankkarte, personalisierte multifunktionale
- § 35 Abs 1 Z 2 ZaDiG
- § 36 Abs 2 ZaDiG
- Art 52 Nr 6 lit a RL (EU) 2015/2366
- § 30 KSchG
- ZIIR 2021, 222
- Schaden
- Zahlungsinstrument
- Art 4 Nr 14 RL (EU) 2015/2366
- § 48 Abs 1 Z 6 lit a ZaDiG
- § 62 Abs 4 ZaDiG
- § 35 Abs 1 Z 3 ZaDiG
- § 50 Abs 1 ZaDiG
- Medienrecht
- § 64 Abs 1 Z 2 ZaDiG
- § 35 Abs 4 Z 2 ZaDiG
- Haftungserleichterung, keine
- Bezahlen, kontaktloses
- Nahfeldkommunikationsfunktion (NFC)
- § 29 KSchG
- EuGH, 11.11.2020, C-287/19, DenizBank AG/VKI
- NFC-Verfahren
- Bankhaftung
- § 37 Abs 1 ZaDiG
- § 6 Abs 3 KSchG
- § 64 Abs 1 Z 3 ZaDiG
- § 6 Abs 2 Z 3 KSchG
- § 44 ZaDiG
- § 879 Abs 3 ABGB