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Thiele, Clemens

EuGH: „Button-Lösung“ auch für online angebotene LegalTech-Dienstleistungen

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Wenn ein Verbraucher einen kostenpflichtigen Fernabsatzvertrag abschließen soll, indem er auf eine Schaltfläche klickt, muss diese Schaltfläche gemäß Art 8 Abs 2 der Verbraucherrechte-RL (2011/83/EU) mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer ähnlich eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein (sog „Button-Lösung“). Dieses Erfordernis gilt auch dann, wenn die Zahlungspflicht des Verbrauchers von späteren Bedingungen abhängt.

Verlangt eine Online-Plattform, die Ansprüche von Mietern gegen ein Erfolgshonorar geltend macht, von einem Vermieter die Rückzahlung zu viel gezahlter Mieten als Zessionarin, muss der online abgewickelte Beauftragungsprozess für diese LegalTech-Dienstleistung gleichermaßen der „Button-Lösung“ entsprechen, um wirksam zu sein.

Gleichwohl hindert ein Verstoß gegen Art 8 Abs 2 der Verbraucherrechte-RL den Verbraucher nicht daran, sich nachträglich an den Vertrag zu binden.

Redaktionelle Leitsätze

  • Thiele, Clemens
  • ZIIR 2024, 340
  • Provision
  • Fernabsatzvertrag
  • § 8 Abs 2 FAAG
  • „zahlungspflichtig bestellen“
  • Online-Plattform für Mieter
  • EuGH, 30.05.2024, C-400/22, Conny
  • Medienrecht
  • Button-Lösung
  • Informationspflichten
  • Art 8 Abs 2 RL (EU) 2011/83
  • Verbraucherschutz
  • LegalTech

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