EuGH: „Button-Lösung“ auch für online angebotene LegalTech-Dienstleistungen
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 12
- Judikatur, 4748 Wörter
- Seiten 340 -347
- https://doi.org/10.33196/ziir202403034001
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Wenn ein Verbraucher einen kostenpflichtigen Fernabsatzvertrag abschließen soll, indem er auf eine Schaltfläche klickt, muss diese Schaltfläche gemäß Art 8 Abs 2 der Verbraucherrechte-RL (2011/83/EU) mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer ähnlich eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein (sog „Button-Lösung“). Dieses Erfordernis gilt auch dann, wenn die Zahlungspflicht des Verbrauchers von späteren Bedingungen abhängt.
Verlangt eine Online-Plattform, die Ansprüche von Mietern gegen ein Erfolgshonorar geltend macht, von einem Vermieter die Rückzahlung zu viel gezahlter Mieten als Zessionarin, muss der online abgewickelte Beauftragungsprozess für diese LegalTech-Dienstleistung gleichermaßen der „Button-Lösung“ entsprechen, um wirksam zu sein.
Gleichwohl hindert ein Verstoß gegen Art 8 Abs 2 der Verbraucherrechte-RL den Verbraucher nicht daran, sich nachträglich an den Vertrag zu binden.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- ZIIR 2024, 340
- Provision
- Fernabsatzvertrag
- § 8 Abs 2 FAAG
- „zahlungspflichtig bestellen“
- Online-Plattform für Mieter
- EuGH, 30.05.2024, C-400/22, Conny
- Medienrecht
- Button-Lösung
- Informationspflichten
- Art 8 Abs 2 RL (EU) 2011/83
- Verbraucherschutz
- LegalTech
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