



EuGH: Datenübermittlung löst Informationspflichten aus
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 2016
- Judikatur, 4314 Wörter
- Seiten 178 -184
- https://doi.org/10.33196/ziir201602017801
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Von einer Behörde übermittelte Steuerdaten stellen personenbezogene Daten iSd Art 2 lit a RL 95/46/EG dar, da es sich um Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person handelt.
Werden personenbezogene Daten zwecks Verarbeitung zwischen zwei Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats übermittelt, müssen die betroffenen Personen zuvor davon unterrichtet werden.
Diese Information nach Art 10, 11 RL 95/46/EG muss nicht bei jeder Datenübermittlung individuell an jeden Betroffenen erfolgen, sondern kann die Erhebung, Speicherung und/oder Weitergabe durch ausdrückliche gesetzliche Grundlage zugunsten der Verwaltungsbehörden eingeräumt sein.
Im privaten Bereich stellt die Vorabinformation eine echte Zulässigkeitsvoraussetzung iS der Datenverwendung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß Art 6, 7 RL 95/46/EG dar, sofern nicht die Ausnahmen von der Informationspflicht nach Art 13 leg cit erfüllt sind.
Redaktionelle Leitsätze
- Datenschutzrecht
- ZIIR 2016, 178
- Unterrichtung der betroffenen Personen
- Übermittlung personenbezogener Steuerdaten durch eine Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats zwecks Verarbeitung dieser Daten durch eine andere Verwaltungsbehörde
- Art 10,11, 13 RL 95/46/EG
- Verarbeitung personenbezogener Daten
- Zulässigkeitserfordernis, zwingendes
- Medienrecht
- Ausnahmen und Beschränkungen
- EuGH, 01.10.2015, C-201/14, Bara ./. Sănătate ua
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