EuGH erneut zu finalen Auslandsverlusten
- Originalsprache: Deutsch
- GESBand 18
- Angrenzendes Steuerrecht, 5031 Wörter
- Seiten 321 -328
- https://doi.org/10.33196/ges201906032101
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Aus den zwei jüngst ergangenen EuGH-Urteilen Rs Holmen und Rs Memira Holding geht erneut hervor, dass die Berücksichtigung ausländischer Verluste im Ansässigkeitsstatt (der Gesellschafter) die ultima ratio bleibt.
Grundsätzlich ist es unionsrechtlich nicht geboten Verluste, deren Nutzung im Ausland beschränkt ist, zu berücksichtigen. Bedeutend ist, ob die Beschränkung die Verluste final werden lässt und dies nachgewiesen wird. Verluste ausländischer Enkelgesellschaften sind nur zu berücksichtigen, wenn die Enkelgesellschaft im gleichen Mitgliedstaat wie die Tochtergesellschaft ansässig ist.
- Oberrader, Viktoria
- GES 2019, 321
- Auslandsverluste
- Gruppenbesteuerung
- Auslandsbetriebsstätte
- EuGH, 19.06.2019, C-607/17, Memira Holding
- Gesellschaftsrecht
- § 9 Abs 6 KStG
- EuGH, 19.06.2019, C-608/17, Holmen
- § 2 Abs 8 EStG