


EuGH: Haftung bei offenem WLAN
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZIIRBand 2016
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 7332 Wörter, Seiten 511-521
20,00 €
inkl MwSt




-
Art 12 Abs 1 EC-RL ist dahin auszulegen, dass das unentgeltliche Zurverfügungstellen des Zuganges zu einem Kommunikationsnetz durch ein Unternehmen ein „Dienst der Informationsgesellschaft“ iSv Art 12 Abs 1 EC-RL darstellt.
Art 12 Abs 1 EC-RL ist dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung genannte Dienst, der darin besteht, Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln, bereits dann als erbracht anzusehen ist, wenn dieser Zugang den Rahmen des technischen, automatischen und passiven Vorgangs, der die erforderliche Übermittlung von Informationen gewährleistet, nicht überschreitet, ohne dass eine zusätzliche Anforderung erfüllt sein müsste.
Art 12 Abs 1 EC-RL ist dahin auszulegen, dass die in Art 14 Abs 1 Buchst b der Richtlinie vorgesehene Voraussetzung nicht im Rahmen von Art 12 Abs 1 der Richtlinie entsprechend gilt.
Art 12 Abs 1 in Verbindung mit Art 2 Buchst b EC-RL ist dahin auszulegen, dass es keine anderen Anforderungen als die in dieser Bestimmung genannte gibt, denen ein Diensteanbieter, der Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt, unterläge.
Art 12 Abs 1 EC-RL ist dahin auszulegen, dass es ihm zuwiderläuft, dass derjenige, der durch eine Verletzung seiner Rechte an einem Werk geschädigt worden ist, gegen einen Anbieter, der Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt, Ansprüche auf Schadensersatz und auf Erstattung der für sein Schadensersatzbegehren aufgewendeten Abmahnkosten oder Gerichtskosten geltend machen kann, weil dieser Zugang von Dritten für die Verletzung seiner Rechte genutzt worden ist. Hingegen ist diese Bestimmung dahin auszulegen, dass es ihr nicht zuwiderläuft, dass der Geschädigte die Unterlassung dieser Rechtsverletzung sowie die Zahlung der Abmahnkosten und Gerichtskosten von einem Anbieter, der Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt und dessen Dienste für diese Rechtsverletzung genutzt worden sind, verlangt, sofern diese Ansprüche darauf abzielen oder daraus folgen, dass eine innerstaatliche Behörde oder ein innerstaatliches Gericht eine Anordnung erlässt, mit der dem Diensteanbieter untersagt wird, die Fortsetzung der Rechtsverletzung zu ermöglichen.
Art 12 Abs 1 in Verbindung mit Abs 3 EC-RL ist unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Grundrechtsschutzes und der Regelungen der Richtlinien 2001/29 und 2004/48 dahin auszulegen, dass er grundsätzlich nicht dem Erlass einer Anordnung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, mit der einem Diensteanbieter, der Zugang zu einem Kommunikationsnetz, das der Öffentlichkeit Anschluss an das Internet ermöglicht, vermittelt, unter Androhung von Ordnungsgeld aufgegeben wird, Dritte daran zu hindern, der Öffentlichkeit mittels dieses Internetanschlusses ein bestimmtes urheberrechtlich geschütztes Werk oder Teile davon über eine Internettauschbörse („peer-to-peer“) zur Verfügung zu stellen, wenn der Diensteanbieter die Wahl hat, welche technischen Maßnahmen er ergreift, um dieser Anordnung zu entsprechen, und zwar auch dann, wenn sich diese Wahl allein auf die Maßnahme reduziert, den Internetanschluss durch ein Passwort zu sichern, sofern die Nutzer dieses Netzes, um das erforderliche Passwort zu erhalten, ihre Identität offenbaren müssen und daher nicht anonym handeln können, was durch das vorlegende Gericht zu überprüfen ist.
Amtliche Leitsätze
-
- § 8 TMG
- § 10 TMG
- Störerhaftung
- offenes WLAN
- Art 2 RL 2000/31
- EuGH, 15.09.2016, C-484/14, Mc Fadden vs Sony Music
- § 9 TMG
- Dienst in der Informationsgesellschaft
- Art 15 RL 2000/31
- WiFi-Netzzugang
- Passwort
- ZIIR 2016, 511
- ErwGr. 16 Richtlinie 2001/29/EG
- § 7 TMG
- Art 1 RL 98/34
- Art 12 RL 2000/31
- Identifizierung
- Medienrecht
- Art 2 RL 2004/48
- Zugangskontrolle
Art 12 Abs 1 EC-RL ist dahin auszulegen, dass das unentgeltliche Zurverfügungstellen des Zuganges zu einem Kommunikationsnetz durch ein Unternehmen ein „Dienst der Informationsgesellschaft“ iSv Art 12 Abs 1 EC-RL darstellt.
Art 12 Abs 1 EC-RL ist dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung genannte Dienst, der darin besteht, Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln, bereits dann als erbracht anzusehen ist, wenn dieser Zugang den Rahmen des technischen, automatischen und passiven Vorgangs, der die erforderliche Übermittlung von Informationen gewährleistet, nicht überschreitet, ohne dass eine zusätzliche Anforderung erfüllt sein müsste.
Art 12 Abs 1 EC-RL ist dahin auszulegen, dass die in Art 14 Abs 1 Buchst b der Richtlinie vorgesehene Voraussetzung nicht im Rahmen von Art 12 Abs 1 der Richtlinie entsprechend gilt.
Art 12 Abs 1 in Verbindung mit Art 2 Buchst b EC-RL ist dahin auszulegen, dass es keine anderen Anforderungen als die in dieser Bestimmung genannte gibt, denen ein Diensteanbieter, der Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt, unterläge.
Art 12 Abs 1 EC-RL ist dahin auszulegen, dass es ihm zuwiderläuft, dass derjenige, der durch eine Verletzung seiner Rechte an einem Werk geschädigt worden ist, gegen einen Anbieter, der Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt, Ansprüche auf Schadensersatz und auf Erstattung der für sein Schadensersatzbegehren aufgewendeten Abmahnkosten oder Gerichtskosten geltend machen kann, weil dieser Zugang von Dritten für die Verletzung seiner Rechte genutzt worden ist. Hingegen ist diese Bestimmung dahin auszulegen, dass es ihr nicht zuwiderläuft, dass der Geschädigte die Unterlassung dieser Rechtsverletzung sowie die Zahlung der Abmahnkosten und Gerichtskosten von einem Anbieter, der Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt und dessen Dienste für diese Rechtsverletzung genutzt worden sind, verlangt, sofern diese Ansprüche darauf abzielen oder daraus folgen, dass eine innerstaatliche Behörde oder ein innerstaatliches Gericht eine Anordnung erlässt, mit der dem Diensteanbieter untersagt wird, die Fortsetzung der Rechtsverletzung zu ermöglichen.
Art 12 Abs 1 in Verbindung mit Abs 3 EC-RL ist unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Grundrechtsschutzes und der Regelungen der Richtlinien 2001/29 und 2004/48 dahin auszulegen, dass er grundsätzlich nicht dem Erlass einer Anordnung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, mit der einem Diensteanbieter, der Zugang zu einem Kommunikationsnetz, das der Öffentlichkeit Anschluss an das Internet ermöglicht, vermittelt, unter Androhung von Ordnungsgeld aufgegeben wird, Dritte daran zu hindern, der Öffentlichkeit mittels dieses Internetanschlusses ein bestimmtes urheberrechtlich geschütztes Werk oder Teile davon über eine Internettauschbörse („peer-to-peer“) zur Verfügung zu stellen, wenn der Diensteanbieter die Wahl hat, welche technischen Maßnahmen er ergreift, um dieser Anordnung zu entsprechen, und zwar auch dann, wenn sich diese Wahl allein auf die Maßnahme reduziert, den Internetanschluss durch ein Passwort zu sichern, sofern die Nutzer dieses Netzes, um das erforderliche Passwort zu erhalten, ihre Identität offenbaren müssen und daher nicht anonym handeln können, was durch das vorlegende Gericht zu überprüfen ist.
Amtliche Leitsätze
- § 8 TMG
- § 10 TMG
- Störerhaftung
- offenes WLAN
- Art 2 RL 2000/31
- EuGH, 15.09.2016, C-484/14, Mc Fadden vs Sony Music
- § 9 TMG
- Dienst in der Informationsgesellschaft
- Art 15 RL 2000/31
- WiFi-Netzzugang
- Passwort
- ZIIR 2016, 511
- ErwGr. 16 Richtlinie 2001/29/EG
- § 7 TMG
- Art 1 RL 98/34
- Art 12 RL 2000/31
- Identifizierung
- Medienrecht
- Art 2 RL 2004/48
- Zugangskontrolle