


EuGH: Kein Ausschluss des Widerrufs aus hygienischen Gründen bei Matratzenkauf
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZIIRBand 7
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 2590 Wörter, Seiten 186-189
20,00 €
inkl MwSt




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Art 16 lit e der Richtlinie 2011/83 ist dahin auszulegen, dass eine Ware wie eine Matratze, deren Schutzfolie vom Verbraucher nach der Lieferung entfernt wurde, nicht unter den Begriff „versiegelte Waren ..., die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde“ im Sinne dieser Vorschrift fällt.
Amtlicher Leitsatz
-
- Thiele, Clemens
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- Widerruf
- EuGH, 27.03.2019, C-681/17, Widerruf bei Matratzenkauf
- Art 16 lit e RL 2011/83
- Webshop
- Art 6 Abs 1 lit k RL 2011/83
- Gesundheitsschutz
- hygienische Gründe
- Medienrecht
- Art 9 Abs 1 RL 2011/83
- ZIIR 2019, 186
Art 16 lit e der Richtlinie 2011/83 ist dahin auszulegen, dass eine Ware wie eine Matratze, deren Schutzfolie vom Verbraucher nach der Lieferung entfernt wurde, nicht unter den Begriff „versiegelte Waren ..., die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde“ im Sinne dieser Vorschrift fällt.
Amtlicher Leitsatz
- Thiele, Clemens
- Widerruf
- EuGH, 27.03.2019, C-681/17, Widerruf bei Matratzenkauf
- Art 16 lit e RL 2011/83
- Webshop
- Art 6 Abs 1 lit k RL 2011/83
- Gesundheitsschutz
- hygienische Gründe
- Medienrecht
- Art 9 Abs 1 RL 2011/83
- ZIIR 2019, 186