EuGH: Keine Veröffentlichung des Strafpunkteregisters für Verkehrsdelikte
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 9
- Judikatur, 9761 Wörter
- Seiten 424 -437
- https://doi.org/10.33196/ziir202104042401
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Informationen über straßenverkehrsrelevante Strafpunkte eines Fahrzeuglenkers stellen personenbezogene Daten dar, weshalb ihre Veröffentlichung, dh Übermittlung an einen unbegrenzten Adressatenkreis, jedenfalls eine Verarbeitung iSd Art 4 Z 2 DSGVO ist.
Die in einem Strafpunkte-Register veröffentlichten Verkehrsverstöße fallen zudem unter den Begriff der „Straftaten“ iSv Art 10 Satz 1 DSGVO.
Eine Verpflichtung der zuständigen staatlichen Stelle (hier: der Lettischen Direktion für Verkehrssicherheit), Daten über Strafpunkte, die gegen Fahrzeuglenker wegen Verkehrsdelikten verhängt wurden, der Öffentlichkeit (zB in einem Online-Register) frei zugänglich zu machen, ohne dafür zu sorgen, für die Einsichtnahme ein besonderes Interesse am Erhalt dieser Daten nachzuweisen, ist nach Art 10 Satz 2 DSGVO nicht gerechtfertigt.
Die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit durch das Führen eines Registers der Straßenverkehrsdelikte unter behördlicher Aufsicht stellt eine Aufgabe dar, die im anerkennenswerten öffentlichen Interesse liegt.
Redaktionelle Leitsätze
- Wagner, Jessica
- Begriff der ‚personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten‘ – Offenlegung zum Zweck der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit
- Verkehrsstrafpunkteregister, lettisches
- zeitliche Wirkungen einer Vorabentscheidung
- Art 267 AEUV
- Vorrangs des Unionsrechts
- Zugang der Öffentlichkeit zu personenbezogenen Daten über Strafpunkte für Verkehrsverstöße
- Art 5 Abs 1 DSGVO
- Rechtssicherheit
- ZIIR 2021, 424
- EuGH, 22.06.2021, C-439/19, Latvijas Republikas Saeima (Verkehrsstrafpunkte)
- Art 10 DSGVO
- Informationsfreiheit
- Medienrecht
- Art 6 Abs 1 lit e DSGVO
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