Zum Hauptinhalt springen
Wagner, Jessica

EuGH: Keine Veröffentlichung des Strafpunkteregisters für Verkehrsdelikte

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Informationen über straßenverkehrsrelevante Strafpunkte eines Fahrzeuglenkers stellen personenbezogene Daten dar, weshalb ihre Veröffentlichung, dh Übermittlung an einen unbegrenzten Adressatenkreis, jedenfalls eine Verarbeitung iSd Art 4 Z 2 DSGVO ist.

Die in einem Strafpunkte-Register veröffentlichten Verkehrsverstöße fallen zudem unter den Begriff der „Straftaten“ iSv Art 10 Satz 1 DSGVO.

Eine Verpflichtung der zuständigen staatlichen Stelle (hier: der Lettischen Direktion für Verkehrssicherheit), Daten über Strafpunkte, die gegen Fahrzeuglenker wegen Verkehrsdelikten verhängt wurden, der Öffentlichkeit (zB in einem Online-Register) frei zugänglich zu machen, ohne dafür zu sorgen, für die Einsichtnahme ein besonderes Interesse am Erhalt dieser Daten nachzuweisen, ist nach Art 10 Satz 2 DSGVO nicht gerechtfertigt.

Die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit durch das Führen eines Registers der Straßenverkehrsdelikte unter behördlicher Aufsicht stellt eine Aufgabe dar, die im anerkennenswerten öffentlichen Interesse liegt.

Redaktionelle Leitsätze

  • Wagner, Jessica
  • Begriff der ‚personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten‘ – Offenlegung zum Zweck der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit
  • Verkehrsstrafpunkteregister, lettisches
  • zeitliche Wirkungen einer Vorabentscheidung
  • Art 267 AEUV
  • Vorrangs des Unionsrechts
  • Zugang der Öffentlichkeit zu personenbezogenen Daten über Strafpunkte für Verkehrsverstöße
  • Art 5 Abs 1 DSGVO
  • Rechtssicherheit
  • ZIIR 2021, 424
  • EuGH, 22.06.2021, C-439/19, Latvijas Republikas Saeima (Verkehrsstrafpunkte)
  • Art 10 DSGVO
  • Informationsfreiheit
  • Medienrecht
  • Art 6 Abs 1 lit e DSGVO

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!