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EuGH kippt österreichische Regelung über die Akteneinsicht im Kartellverfahren

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
OEZKBand 2013
Inhalt:
Entscheidung
Umfang:
2529 Wörter, Seiten 135-139

30,00 €

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§ 39 Abs 2 KartG, wonach am Kartellverfahren nicht beteiligte Personen nur mit Zustimmung der Verfahrensparteien Einsicht in die Akten des Kartellgerichts nehmen können, verstößt gegen Unionsrecht. Zur Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes ist eine Interessenabwägung im Einzelfall geboten.

  • Urlesberger, Franz
  • Ditz, Valerie
  • § 39 Abs 2 KartG
  • Kartell- und Wettbewerbsrecht
  • EuGH, 06.06.2013, C-536/11, Donau Chemie AG ua
  • OEZK 2013, 135
  • Art 101 AEUV

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