EuGH: Klagebefugnis der Verbraucherverbände in Datenschutzsachen
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 10
- Judikatur, 5653 Wörter
- Seiten 300 -308
- https://doi.org/10.33196/ziir202203030001
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Für die Erhebung einer Verbandsklage iSv Art 80 Abs 2 DSGVO ist es ausreichend, dass eine vertretene Person von der Datenverarbeitung konkret betroffen ist oder individuell bestimmt wird.
Die in Art 80 Abs 1 DSGVO klagslegitimierte Einrichtung muss im Voraus keine betroffenen Personen individualisieren, sondern es genügt die bloße Benennung einer Kategorie oder Gruppe von Personen, die von einer datenschutzwidrigen Verarbeitung betroffen sein könnten.
Nach dem Recht der Mitgliedstaaten befugte Verbände zur Wahrung von Verbraucherinteressen können gleichermaßen gegen Verletzungen der in der DSGVO vorgesehenen Rechte gegebenenfalls mit Klagen vorgehen, die auf Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbraucher oder zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken beruhen.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- Verbraucherschutzverbände, Aktivilegitimation der
- Verbandsklage bei Datenschutzverstößen
- § 4 UKlaG
- Art 80 Abs 2 DSGVO
- § 8 Abs 1 dUWG
- Verbraucherschutzklage, kombinierte
- Art 84 Abs 1 DSGVO
- App-Zentrum, datenschutzwidriges
- Art 80 Abs 1 DSGVO
- Anh I UGP-RL
- Art 1 UKla-RL
- Art 5 UGP-RL
- Medienrecht
- § 8 Abs 3 Nr 3 dUWG
- Art 8 GRC
- EuGH, 28.04.2022, C-319/20, Meta Platforms Ireland
- Einrichtung, klagslegitimierte
- ZIIR 2022, 300
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