EuGH: Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle auch bei minimaler Beteiligung
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 2013
- Judikatur, 2023 Wörter
- Seiten 106 -109
- https://doi.org/10.33196/rpa201302010601
20,00 €
inkl MwSt
Ob es sich um eine Dienstleistungskonzession oder um einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag ober- und unterhalb des Schwellenwerts handelt, ist ohne Auswirkung auf die Frage der Rechtmäßigkeit einer In-House-Vergabe, da die Ausnahme von der Anwendung der Unionsrechtsvorschriften, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung einer
Wenn mehrere öffentliche Stellen eine gemeinsame Einrichtung zur Erfüllung einer gemeinsamen Gemeinwohlaufgabe einschalten, ist es zwar nicht unbedingt erforderlich, dass jede dieser Stellen allein ein individuelles Kontrollrecht über diese Einrichtung hat, doch darf die über die Einrichtung ausgeübte Kontrolle nicht nur auf der Kontrollbefugnis der Mehrheitsaktionärin beruhen, da andernfalls das Konzept der gemeinsamen Kontrolle ausgehöhlt würde.
In einem Fall, in dem mehrere öffentliche Stellen in ihrer Eigenschaft als öffentliche Auftraggeber gemeinsam eine Einrichtung zur Erfüllung ihrer Gemeinwohlaufgabe errichten oder eine öffentliche Stelle einer solchen Einrichtung beitritt, ist die durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellte Voraussetzung für eine In-House-Vergabe, nämlich dass diese Stellen über die Einrichtung gemeinsam eine Kontrolle wie über ihre eigenen Dienststellen ausüben, erfüllt, wenn jede dieser Stellen sowohl am Kapital als auch an den Leitungsorganen der Einrichtung beteiligt ist.
- Reisner, Hubert
- Art 1 Abs 2 lit d 2004/18/EG
- EuGH, 29.11.2012, C-182/11C-183/11, „Econord“
- Art 20 2004/18/EG
- Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle
- Vergaberecht
- Beteiligung
- In-House-Vergabe
- Art 1 Abs 4 2004/18/EG
- Art 1 Abs 2 lit a RL 2004/18/EG
- RPA 2013, 106
Weitere Artikel aus diesem Heft