


EuGH: Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZIIRBand 9
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 5780 Wörter, Seiten 313-321
20,00 €
inkl MwSt




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Eine Klausel, die Inhalt eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen aleatorischen Vertrags ist, wie beispielsweise Aktienleasingverträgen, kann als missbräuchlich anzusehen sein, wenn unter Berücksichtigung der den Abschluss des betreffenden Vertrags begleitenden Umstände und ausgehend vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses festgestellt wird, dass diese Klausel im Laufe der Erfüllung dieses Vertrags ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursachen kann, und zwar auch dann, wenn dieses Missverhältnis nur unter bestimmten Umständen eintreten oder die Klausel unter anderen Umständen sogar dem Verbraucher zugutekommen könnte.
Es ist Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob eine Klausel, die im Voraus den Vorteil festlegt, den der Gewerbetreibende im Fall einer vorzeitigen Vertragsauflösung genießt, angesichts der den Vertragsschluss begleitenden Umstände bereits ab Abschluss dieses Vertrags geeignet war, ein solches Missverhältnis zu schaffen.
Die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass ein Gewerbetreibender, der als Verkäufer einem Verbraucher eine Klausel auferlegt hat, die vom nationalen Gericht für missbräuchlich und folglich nichtig erklärt worden ist, wenn der Vertrag ohne diese Klausel fortbestehen kann, keinen Anspruch auf die Entschädigung hat, die in einer dispositiven Vorschrift des nationalen Rechts vorgesehen ist, die ohne diese Klausel anwendbar gewesen wäre.
Amtliche Leitsätze
-
- Art 3 RL 93/13
- Art 6 RL 93/13
- EuGH, 27.01.2021, C-229/19C-289/19, Dexia
- Art 7 RL 93/13
- Art 1 RL 93/13
- Verbraucherverträge
- dispositives Recht
- ZIIR 2021, 313
- Medienrecht
- missbräuchliche Klausel
Eine Klausel, die Inhalt eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen aleatorischen Vertrags ist, wie beispielsweise Aktienleasingverträgen, kann als missbräuchlich anzusehen sein, wenn unter Berücksichtigung der den Abschluss des betreffenden Vertrags begleitenden Umstände und ausgehend vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses festgestellt wird, dass diese Klausel im Laufe der Erfüllung dieses Vertrags ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursachen kann, und zwar auch dann, wenn dieses Missverhältnis nur unter bestimmten Umständen eintreten oder die Klausel unter anderen Umständen sogar dem Verbraucher zugutekommen könnte.
Es ist Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob eine Klausel, die im Voraus den Vorteil festlegt, den der Gewerbetreibende im Fall einer vorzeitigen Vertragsauflösung genießt, angesichts der den Vertragsschluss begleitenden Umstände bereits ab Abschluss dieses Vertrags geeignet war, ein solches Missverhältnis zu schaffen.
Die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass ein Gewerbetreibender, der als Verkäufer einem Verbraucher eine Klausel auferlegt hat, die vom nationalen Gericht für missbräuchlich und folglich nichtig erklärt worden ist, wenn der Vertrag ohne diese Klausel fortbestehen kann, keinen Anspruch auf die Entschädigung hat, die in einer dispositiven Vorschrift des nationalen Rechts vorgesehen ist, die ohne diese Klausel anwendbar gewesen wäre.
Amtliche Leitsätze
- Art 3 RL 93/13
- Art 6 RL 93/13
- EuGH, 27.01.2021, C-229/19C-289/19, Dexia
- Art 7 RL 93/13
- Art 1 RL 93/13
- Verbraucherverträge
- dispositives Recht
- ZIIR 2021, 313
- Medienrecht
- missbräuchliche Klausel