Zum Hauptinhalt springen
Thiele, Clemens

EuGH: Online-Abbildung von designrechtlich geschützten Produkten im Zubehörhandel fällt unter Zitierfreiheit

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Das durch Art 19 Abs 1 Satz 1 VO 2002/6/EG (GGV) begründete Verbietungsrecht des Designrechtsinhabers wird in Art 19 Abs 1 Satz 2 GGV dahingehend konkretisiert, dass insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, die Benutzung und der Besitz (zu den genannten Zwecken) eines Erzeugnisses untersagt sind.

Aus der Einleitung mit „insbesondere“ ergibt sich, dass diese Aufzählung der Benutzungsarten nicht abschließender Natur ist. Daher ist auch die (zweidimensionale) Darstellung eines 3D-Geschmacksmusters auf einer Website eine grundsätzlich dem Rechteinhaber vorbehaltene Benutzung.

Der bildliche Hinweis darauf, dass ein Zubehörartikel zur Verwendung in Verbindung mit einer Hauptware geeignet ist, beeinträchtigt nicht das Recht zur wirtschaftlichen Verwertung der Hauptware. Die Wiedergabe einer designgeschützten Hauptware in der Werbung für einen Zubehörartikel stellt demnach keinen Eingriff in das Verbietungsrechts des Inhabers eines Geschmacksmusters für die Hauptware dar, sondern ist durch Art 20 Abs 1 lit c GGV im Rahmen der „Zitier- oder Wiedergabefreiheit“ erlaubt.

Zulässige Wiedergabehandlungen iSv Art 20 Abs 1 lit c GGV sind von Ansprüchen aus einem Geschmacksmuster nur unter den Voraussetzungen freigestellt, dass sie

mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar sind,

die normale Verwertung des Geschmacksmusters nicht über Gebühr beeinträchtigen und

die Quelle angegeben wird.

Diese Voraussetzungen sind beim gewerblichen Zubehörhandel idR erfüllt, wobei es für die Quellenangabe ausreichend ist, den Hersteller der Hauptware durch zB die Angabe seiner Marke zu kennzeichnen.

Redaktionelle Leitsätze

  • Thiele, Clemens
  • ZIIR 2018, 81
  • Grenzen zulässiger Abbildung von Zubehörwaren zum Zweck der „Zitierung“
  • § 4 MuSchG
  • EuGH, 27.09.2017, C-24/16C-25/16, Nintendo/BigBen Interactive
  • § 4a Abs 1 Z 3 MuSchG
  • Art 2 lit c; 3 Abs 1; 19 VO 2002/06/EG
  • Quellenangabe, zulässige
  • Zitierfreiheit
  • Wiedergabefreiheit
  • Medienrecht
  • Zubehörhandel

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!