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Zeitschrift für Beihilfenrecht

Heft 2, Juni 2014, Band 6

Wiemer, Dirk T.

EuGH: Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Beihilfesystem für soziale Wohnungsbaugesellschaften – Vereinbarkeitsentscheidung – Von nationalen Behörden eingegangene Verpflichtungen, um dem Unionsrecht nachzukommen – Art. 263 Ab...

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Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Dezember 2011, Stichting Woonlinie u. a./Kommission (T202/10), wird aufgehoben, soweit darin die Nichtigkeitsklage der Stichting Woonlinie, der Stichting Allee Wonen, der Woningstichting Volksbelang, der Stichting WoonInvest und der Stichting Woonstede gegen den die Beihilferegelung E 2/2005 betreffenden Teil des Beschlusses C(2009) 9963 final der Kommission vom 15. Dezember 2009 in Bezug auf die staatlichen Beihilfen E 2/2005 und N 642/2009 – Niederlande – Bestehende Beihilfe und besondere Projektbeihilfe für Wohnungsbaugesellschaften für unzulässig erklärt wird.

Die in Nr. 1 des Tenors genannte Nichtigkeitsklage ist zulässig.

Die Sache wird zur Entscheidung über die in Nr. 1 des Tenors genannte Nichtigkeitsklage an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

  • Wiemer, Dirk T.
  • BRZ 2014, 80
  • Besonderes Verwaltungsrecht
  • EuGH, 27.02.2014, Rs C-133/12 P, Stichting Woonlinie u.a. ./. Kommission
  • Vergaberecht

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