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Egger, Alexander

EuGH: Rechtsmittel – Wettbewerb – Staatliche Beihilfen – System der sozialen Sicherheit – Krankenversicherungsträger – Begriffe ‚Unternehmen‘ und ‚wirtschaftliche Tätigkeit‘ – Soziales Ziel – Solidaritätsprinzip – Staatliche Ko...

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Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Februar 2018, Dôvera zdravotná poist’ovňa/Kommission (T 216/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:64), wird aufgehoben.

Die Klage der Dôvera zdravotná poist’ovňa a.s. in der Rechtssache T 216/15 wird abgewiesen.

Die Dôvera zdravotná poist’ovňa a.s. trägt die Kosten, die der Europäischen Kommission in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren und im Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union entstanden sind, sowie ihre eigenen Kosten in diesen Verfahren. Darüber hinaus trägt Dôvera zdravotná poist’ovňa die Kosten, die der Slowakischen Republik in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

Die Slowakische Republik trägt ihre eigenen Kosten im Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union.

Die Union zdravotná poist’ovňa a.s. trägt ihre eigenen Kosten in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren und im Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union.

Die Republik Finnland trägt ihre eigenen Kosten in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren.

  • Egger, Alexander
  • Restwettbewerb in Bezug auf die Qualität und das Angebot von Krankenversicherungsleistungen
  • EuGH, 11.06.2020, Rs C-262/18 PRs C-271/18 P, Kommission / Dôvera zdravotná poist’ovňa
  • Art 140 Verfahrensordnung des Gerichtshofes
  • Rechtsmittel
  • Art 138 Verfahrensordnung des Gerichtshofes
  • BRZ 2020, 140
  • Begriffe ‚Unternehmen‘ und ‚wirtschaftliche Tätigkeit‘
  • Soziales Ziel
  • Staatliche Kontrolle
  • Besonderes Verwaltungsrecht
  • Solidaritätsprinzip
  • Krankenversicherungsträger
  • Möglichkeit
  • Art 107 Abs 1 AEUV
  • Gesamtbetrachtung
  • Vergaberecht
  • § 178 Verfahrensordnung des Gerichtshofes
  • System der sozialen Sicherheit
  • § 169 Verfahrensordnung des Gerichtshofes
  • Gewinne anzustreben
  • Art 296 AEUV
  • § 184 Verfahrensordnung des Gerichtshofes

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