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EuGH stärkt erneut den Schutz von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Der rettende Strohhalm für den vom Aussterben bedrohten Feldhamster?
- Originalsprache: Deutsch
- NR Band 2
- Judikatur, 3250 Wörter
- Seiten 93-97
- https://doi.org/10.33196/nr202201009301
9,80 €
inkl MwStDer in Art 12 Abs 1 lit d FFH-RL verwendete Begriff „Fortpflanzungsstätte“ umfasst auch deren Umfeld, sofern sich dieses Umfeld als erforderlich erweist, um den in Anhang IV lit a FFH-RL genannten geschützten Tierarten, wie dem Cricetus cricetus (Feldhamster), eine erfolgreiche Fortpflanzung zu ermöglichen.
Fortpflanzungsstätten einer geschützten Tierart im Sinne des Art 12 Abs 1 lit d FFH-RL müssen so lange Schutz genießen, wie dies für eine erfolgreiche Fortpflanzung dieser Tierart erforderlich ist, sodass sich dieser Schutz auch auf Fortpflanzungsstätten erstreckt, die nicht mehr genutzt werden, sofern eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Tierart an diese Stätten zurückkehrt.
Die Begriffe „Beschädigung“ und „Vernichtung“ im Sinne des Art 12 Abs 1 lit d FFH-RL sind dahin auszulegen, dass sie die schrittweise Verringerung der ökologischen Funktionalität einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte einer geschützten Tierart bzw den vollständigen Verlust dieser Funktionalität bezeichnen, wobei es keine Rolle spielt, ob derartige Beeinträchtigungen absichtlich erfolgen.
Bereits zum zweiten Mal hatte sich der EuGH mit einem Vorabentscheidungsersuchen des VwG Wien zur Auslegung des Verbotstatbestandes gemäß Art 12 Abs 1 lit d FFH-RL im Zusammenhang mit der Beschädigung bzw Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten des streng geschützten Feldhamsters im Zuge von Bauarbeiten auseinanderzusetzen. Der Gerichtshof bekräftigte bzw ergänzte dabei seine Rechtsprechung zur Reichweite des Schutzes von Fortpflanzungs- und Ruhestätten in zeitlicher sowie räumlicher Hinsicht und stellte in Bezug auf Beeinträchtigungen dieses Schutzes auf eine Verringerung bzw Beseitigung der ökologischen Funktionalität ab.
- Randl, Heike
- § 49 Wiener Naturschutzgesetz (Wr NSchG)
- Hamsterbau
- Art 267 AEUV
- § 11 Wiener Naturschutzgesetz (Wr NSchG)
- effet utile
- EuGH, 28.10.2021, C-357/20, Magistrat der Stadt Wien (Feldhamster II), ECLI:EU:C:2021:881
- Fortpflanzungsstätte
- gefährdete Tierart
- § 10 Wiener Naturschutzgesetz (Wr NSchG)
- Naturschutzrecht
- § 9 Wiener Naturschutzgesetz (Wr NSchG)
- Bauvorhaben
- Verbotstatbestand
- Vorabentscheidungsverfahren
- Umweltrecht
- Artenschutz
- Erhaltungszustand
- Nachhaltigkeitsrecht
- Lebensraumschutz
- Feldhamster
- Biodiversität
- ökologische Funktionalität
- Bauplatzfreimachung
- Art 2, 12, Anhang IV Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, FFH-RL)
- nachhaltiges Bauen
- NR 2022, 93
- Ruhestätte
- Wiener Naturschutzverordnung (Wr NSchVO)
- Eingriffsmaßnahme
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