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EuGH: Strafrechtliche Sanktion schließt Anwendung der UGP-RL aus

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZIIRBand 7
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
5215 Wörter, Seiten 468-476

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Die Richtlinie 2005/29/EG (UGP-RL) erfasst in ihrem sachlichen Anwendungsbereich keineswegs solche nationale Regelungen, die strafrechtliche Sanktionen gegen Personen vorsehen, die – ohne vorherige Ermächtigung der zuständigen Behörde, dh rechtswidrig, – einen „Master“-Grad für einen Studienabschluss verleihen.

Art 1 Abs 5 iVm mit den Art 9 und 10 der RL 2006/123/EG (Dienstleistungs-RL) steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die strafrechtliche Sanktionen gegen Personen vorsieht, die – ohne vorherige Ermächtigung der zuständigen Behörde – einen „Master“-Grad verleihen. Dies gilt aber nur dann, wenn die Voraussetzungen, denen die Erteilung einer Berechtigung zur Verleihung dieses Grades unterworfen ist, mit Art 10 Abs 2 Dienstleistungs-RL vereinbar sind. Eine nähere Prüfung dieser Voraussetzungen obliegt dem nationalen Gericht.

Redaktionelle Leitsätze

  • Thiele, Clemens
  • Geschäftspraktiken, unlautere
  • EuGH, 04.07.2019, C-393/17, Freddy Lucien Magdalena Kirschstein u.a.
  • ZIIR 2019, 468
  • Art 1 Abs 5; 9, 10 Abs 2 RL 2006/123/EG
  • Begriff der Geschäftspraktiken
  • „Master“-Abschlusszeugnis
  • Hochschulwesen
  • Art 2; Art 6, 7, 8, 9 RL 2005/29/EG
  • Anwendungsbereich
  • Medienrecht
  • Genehmigungsregelungen
  • Verbot, bestimmte Grade ohne Berechtigung zu verleihen
  • Strafrecht
  • Dienstleistungen im Binnenmarkt

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