


EuGH: Strafrechtliche Sanktion schließt Anwendung der UGP-RL aus
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZIIRBand 7
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 5215 Wörter, Seiten 468-476
20,00 €
inkl MwSt




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Die Richtlinie 2005/29/EG (UGP-RL) erfasst in ihrem sachlichen Anwendungsbereich keineswegs solche nationale Regelungen, die strafrechtliche Sanktionen gegen Personen vorsehen, die – ohne vorherige Ermächtigung der zuständigen Behörde, dh rechtswidrig, – einen „Master“-Grad für einen Studienabschluss verleihen.
Art 1 Abs 5 iVm mit den Art 9 und 10 der RL 2006/123/EG (Dienstleistungs-RL) steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die strafrechtliche Sanktionen gegen Personen vorsieht, die – ohne vorherige Ermächtigung der zuständigen Behörde – einen „Master“-Grad verleihen. Dies gilt aber nur dann, wenn die Voraussetzungen, denen die Erteilung einer Berechtigung zur Verleihung dieses Grades unterworfen ist, mit Art 10 Abs 2 Dienstleistungs-RL vereinbar sind. Eine nähere Prüfung dieser Voraussetzungen obliegt dem nationalen Gericht.
Redaktionelle Leitsätze
-
- Thiele, Clemens
-
- Geschäftspraktiken, unlautere
- EuGH, 04.07.2019, C-393/17, Freddy Lucien Magdalena Kirschstein u.a.
- ZIIR 2019, 468
- Art 1 Abs 5; 9, 10 Abs 2 RL 2006/123/EG
- Begriff der Geschäftspraktiken
- „Master“-Abschlusszeugnis
- Hochschulwesen
- Art 2; Art 6, 7, 8, 9 RL 2005/29/EG
- Anwendungsbereich
- Medienrecht
- Genehmigungsregelungen
- Verbot, bestimmte Grade ohne Berechtigung zu verleihen
- Strafrecht
- Dienstleistungen im Binnenmarkt
Die Richtlinie 2005/29/EG (UGP-RL) erfasst in ihrem sachlichen Anwendungsbereich keineswegs solche nationale Regelungen, die strafrechtliche Sanktionen gegen Personen vorsehen, die – ohne vorherige Ermächtigung der zuständigen Behörde, dh rechtswidrig, – einen „Master“-Grad für einen Studienabschluss verleihen.
Art 1 Abs 5 iVm mit den Art 9 und 10 der RL 2006/123/EG (Dienstleistungs-RL) steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die strafrechtliche Sanktionen gegen Personen vorsieht, die – ohne vorherige Ermächtigung der zuständigen Behörde – einen „Master“-Grad verleihen. Dies gilt aber nur dann, wenn die Voraussetzungen, denen die Erteilung einer Berechtigung zur Verleihung dieses Grades unterworfen ist, mit Art 10 Abs 2 Dienstleistungs-RL vereinbar sind. Eine nähere Prüfung dieser Voraussetzungen obliegt dem nationalen Gericht.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- Geschäftspraktiken, unlautere
- EuGH, 04.07.2019, C-393/17, Freddy Lucien Magdalena Kirschstein u.a.
- ZIIR 2019, 468
- Art 1 Abs 5; 9, 10 Abs 2 RL 2006/123/EG
- Begriff der Geschäftspraktiken
- „Master“-Abschlusszeugnis
- Hochschulwesen
- Art 2; Art 6, 7, 8, 9 RL 2005/29/EG
- Anwendungsbereich
- Medienrecht
- Genehmigungsregelungen
- Verbot, bestimmte Grade ohne Berechtigung zu verleihen
- Strafrecht
- Dienstleistungen im Binnenmarkt