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EuGH: Urheberrechtlicher Schutz für Landkartenausschnitte

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZIIRBand 2016
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
2662 Wörter, Seiten 234-238

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Eine topografische Landkarte kann unter den Begriff „Datenbank“ iSd RL 96/9/EG (Datenbank-RL) fallen als „Sammlung von ... anderen unabhängigen Elementen“.

Werden geografische Daten aus einer topografischen Landkarte herausgelöst, verlieren sie nicht unbedingt ihren eigenständigen Informationswert und damit ihre Eigenschaft als „unabhängiges Element“, da der Informationswert eines Elements nicht bezogen auf den typischen Nutzer der betreffenden Sammlung zu beurteilen ist, sondern anhand des Informationswerts für jeden Dritten, der sich für das herausgelöste Element interessiert.

Dass die herausgelösten geografischen Daten einen eigenständigen Informationswert haben, ist dann anzunehmen, wenn sie zur Herstellung und Vermarktung anderer Landkarten verwendet werden können (hier: Karten für Mountainbiker oder Tourenbücher). Die geografischen Daten aus einer topografischen Landkarte stellen daher insoweit urheberrechtlich geschützte unabhängige Elemente einer Datenbank dar.

Redaktionelle Leitsätze

  • Thiele, Clemens
  • Art 1 Abs 2
  • Datenbankwerk
  • Datenbankelement
  • Urheberrechtschutz
  • § 40f UrhG
  • topografische Daten
  • EuGH, 29.10.2015, C-490/14, Freistaat Bayern ./. Verlag Esterbauer
  • Entnahme
  • Art 3 Abs 1 RL 96/9/EG
  • ZIIR 2016, 234
  • Landkartenausschnitt
  • Bearbeitung
  • Medienrecht
  • Elemente, unabhängige
  • Zweckbestimmung einer topografischen Landkarte

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