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Thiele, Clemens

EuGH: Verletzung der datenschutzrechtlichen Informationspflicht berechtigt zur Verbandsklage

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Eine Verletzung der Informationspflichten nach Art 13 Abs 1 lit c und e iVm Art 12 Abs 1 DSGVO, wonach der betroffenen Person spätestens bei der Datenerhebung Informationen über den Zweck der Datenverarbeitung und die Empfänger der Daten in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln sind, erfüllt die Voraussetzung des Art 80 Abs 2 DSGVO für die Erhebung einer Verbandsklage.

Für die Erhebung einer Verbandsklage iSv Art 80 Abs 2 DSGVO ist es ausreichend, dass eine vertretene Person von der Datenverarbeitung konkret betroffen ist oder individuell bestimmt werden könnte.

Nach dem Recht der Mitgliedstaaten befugte Verbände zur Wahrung von Verbraucherinteressen (hier: Bundesverband der Verbraucherzentralen Deutschlands) können gegen Verletzungen der in der DSGVO vorgesehenen Rechte gegebenenfalls mit Klagen vorgehen, die auf Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbraucher oder zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken beruhen.

Redaktionelle Leitsätze

  • Thiele, Clemens
  • Transparente Information
  • Informationspflicht des Verantwortlichen
  • Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen
  • Verbandsklage ohne Auftrag und unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einer betroffenen Person
  • Art 12 Abs 1 DSGVO
  • Art 13 Abs 1 lit c DSGVO
  • Art 13 Abs 1 lit e DSGVO
  • § 1 dUKlaG
  • EuGH, 11.07.2024, C-757/22, Meta Platforms Ireland (Action représentative)
  • ZIIR 2024, 423
  • Datenschutzrecht
  • Art 80 Abs 2 DSGVO
  • Medienrecht
  • § 1 UWG
  • Wettbewerbsrecht
  • § 28 DSG

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