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Zeitschrift für Beihilfenrecht

Heft 1, März 2022, Band 14

Egger, Alexander

EuGH: Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Staatliche Beihilfen – Für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte Beihilfen – Rückforderungspflicht – Urteil des Gerichtshofs, mit dem die Vertragsverletzung fe...

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Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art 260 Abs 1 AEUV verstoßen, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 9. November 2017, Kommission/Griechenland (C-481/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:845), ergeben.

Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 4 368 000 Euro für jeden Sechsmonatszeitraum ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 9. November 2017, Kommission/Griechenland (C-481/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:845), zu zahlen.

Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission einen Pauschalbetrag von 5 500 000 Euro zu zahlen.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

  • Egger, Alexander
  • Rückforderungspflicht
  • Art 278 AEUV
  • Art 288 EUV
  • Art 108 Abs 2 AEUV
  • Nichtdurchführung
  • Vertragsverletzungsverfahren
  • Besonderes Verwaltungsrecht
  • BRZ 2022, 26
  • Vergaberecht
  • Pauschalbetrag
  • Insolvenz
  • Art 260 AEUV
  • Zwangsgeld
  • EuGH, 20.01.2022, Rs C-51/20, Europäische Kommission / Hellenische Republik