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EuGH: Verweigerung oder Gebühr bei exzessiven Anfragen

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZIIRBand 13
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
6092 Wörter, Seiten 45-53

20,00 €

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Eine „Anfrage“ nach Art 57 Abs 4 DSGVO ist vom Begriff „Beschwerde“ iSd Art 57 Abs 1 lit f DSGVO umfasst.

Bei exzessiven Anfragen kann die Datenschutzbehörde nach Art 57 Abs 4 DSGVO entweder eine angemessene Gebühr verlangen oder aber die Bearbeitung der Anfrage verweigern; die Beweislast für das Vorliegen exzessiver Anfragen trägt die Datenschutzbehörde.

Die Datenschutzbehörde hat begründet zu entscheiden, ob sie eine angemessene Gebühr verlangt oder die Beantwortung der Anfrage verweigert, wobei sie alle relevanten Umstände berücksichtigen und sich vergewissern muss, dass die gewählte Option (Gebühr oder Verweigerung) geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist.

Ob Anfragen „exzessiv“ sind, ist nicht alleine aufgrund der Zahl der Anfragen während eines bestimmten Zeitraums zu beurteilen; vielmehr muss die Behörde das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht der anfragenden Person nachweisen.

Redaktionelle Leitsätze

  • Anfrage
  • exzessive Anfrage
  • Art 47 Abs 1 lit f DSGVO
  • Art 47 Abs 4 DSGVO
  • EuGH, 09.01.2025, C-416/23, exzessive Anfragen
  • ZIIR 2025, 45
  • Medienrecht
  • Beschwerde

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