EuGH: Vorlage zur Vorabentscheidung – Elektrizitätsbinnenmarkt – Richtlinie 2009/72/EG – Art 15 Abs 4 – Vorrangige Inanspruchnahme – Versorgungssicherheit – Art 32 Abs 1 – Freier Zugang Dritter – Garantierter Zugang zu den Über...
- Originalsprache: Deutsch
- BRZBand 14
- Judikatur, 8993 Wörter
- Seiten 79 -92
- https://doi.org/10.33196/brz202202007901
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Art 32 Abs 1 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, bestimmten Stromerzeugern, die in ihren Anlagen einheimische Primärenergieträger als Brennstoffe einsetzen, ein Recht auf garantierten Zugang zu den Übertragungsnetzen einzuräumen, um die Sicherheit der Stromversorgung zu gewährleisten, sofern dieses Recht auf garantierten Zugang auf objektive und angemessene Kriterien gestützt ist und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Ziel steht, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
Art 107 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine Reihe von Maßnahmen, die mit einem Regierungserlass eingeführt wurde und darin besteht, dass der Netzbetreiber, dessen Kapital mehrheitlich vom Staat gehalten wird, den von bestimmten Stromerzeugern, die in ihren Anlagen einheimische Primärenergieträger als Brennstoffe einsetzen, erzeugten Strom vorrangig in Anspruch nimmt, dass dem von den Anlagen dieser Erzeuger erzeugten Strom Zugang zu den Übertragungsnetzen garantiert wird und dass diese Erzeuger die Pflicht haben, dem Netzbetreiber für eine bestimmte Menge an Megawatt Hilfsdienste zu erbringen, die sie dazu berechtigt, diese Menge zu vorher festgelegten Preisen zu liefern, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie über den Marktpreisen liegen, als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art 107 Abs 1 AEUV eingestuft werden kann. Wenn dies bejaht wird, ist eine solche Reihe von Maßnahmen als neue Beihilfe anzusehen und unterliegt deshalb der Pflicht zur vorherigen Anmeldung bei der Kommission nach Art 108 Abs 3 AEUV.
- Wiemer, Dirk T.
- Richtlinie 2009/72/EG
- Art 267 AEUV
- Staatliche Beihilfen
- Garantierter Zugang zu den Übertragungsnetzen
- Richtlinie 2009/28/EG
- Art 108 Abs 3 AEUV
- Versorgungssicherheit
- EuGH, 27.01.2022, Rs C-179/20, Fondul Proprietatea SA gegen Guvernul României ua
- Besonderes Verwaltungsrecht
- Art 107 Abs 1 AEUV
- Vergaberecht
- Vorlage zur Vorabentscheidung
- Elektrizitätsbinnenmarkt
- BRZ 2022, 79
- Freier Zugang Dritter