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Zeitschrift für Beihilfenrecht

Heft 4, Dezember 2020, Band 12

Wiemer, Dirk T.

EuGH: Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Art 107 und 108 AEUV – Verordnung (EU) Nr 651/2014 – Freistellung bestimmter Kategorien mit dem Binnenmarkt vereinbarer Beihilfen – Anhang I – Kleine und mittlere Unt...

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Art 3 Abs 4 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 [AEUV] ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die ausschließt, dass ein Unternehmen als kleines und mittleres Unternehmen (KMU) angesehen werden kann, wenn das Unternehmensorgan, das den wesentlichen Anteil des Kapitals hält, auch wenn es nicht zur Führung des Tagesgeschäfts des Unternehmens befugt ist, mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die öffentliche Stellen im Sinne dieser Bestimmung vertreten, so dass Letztere allein deshalb gemeinsam eine indirekte Kontrolle im Sinne dieser Bestimmung über das erstgenannte Unternehmen ausüben, wobei

zum einen der in der genannten Bestimmung enthaltene Begriff „öffentliche Stelle“ Einrichtungen wie Universitäten und Hochschulen sowie eine Industrie- und Handelskammer erfasst, wenn diese Einrichtungen geschaffen wurden, um speziell Bedürfnisse des Allgemeininteresses zu erfüllen, Rechtspersönlichkeit besitzen und überwiegend durch den Staat, Gebietskörperschaften oder andere öffentliche Stellen finanziert bzw direkt oder indirekt von diesen kontrolliert werden; hierbei spielt es keine Rolle, dass die auf Vorschlag dieser Einrichtungen berufenen Personen ehrenamtlich für das betreffende Unternehmen tätig sind, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Einrichtungen vorgeschlagen und berufen wurden, und

zum anderen eine solche Kontrolle bereits dann vorliegt, wenn öffentliche Stellen gemeinsam, sei es auch indirekt, gemäß der Satzung des Unternehmens, das die direkte Kontrolle über das betreffende Unternehmen ausübt, mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte des betreffenden Unternehmens halten, ohne dass darüber hinaus zu prüfen wäre, ob diese Stellen in der Lage sind, zu beeinflussen und zu koordinieren, wie ihre Stimmrechte tatsächlich durch ihre Vertreter ausgeübt werden, oder ob diese Vertreter den Interessen der genannten Stellen tatsächlich Rechnung tragen.

  • Wiemer, Dirk T.
  • Art 107 AEUV
  • Kriterium der Unabhängigkeit
  • Art 267 AEUV
  • Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
  • BRZ 2020, 227
  • Art 288 Abs 4 AEUV
  • Begriffe ‚Kontrolle‘ und ‚öffentliche Stellen‘
  • Freistellung
  • Eigenständiges Unternehmen
  • Besonderes Verwaltungsrecht
  • EuGH, 24.09.2020, Rs C-516/19, NMI Technologietransfer GmbH gegen EuroNorm GmbH
  • Vergaberecht
  • Art 108 AEUV
  • Verordnung (EU) Nr 651/2014

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