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Zeitschrift für Beihilfenrecht

Heft 1, März 2023, Band 15

Egger, Alexander

EuGH: Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Beihilfen für erneuerbare Energien – Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014–2020 – Anreizeffekt einer Beihilfe, die nach dem Beginn der Arb...

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Die Rn 49 und 50 der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014–2020 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, mit der eine Beihilferegelung für erneuerbare Energien festgelegt wird, nach der die Beihilfe einem Antragsteller selbst dann gezahlt werden kann, wenn der Antrag nach Beginn der Arbeiten am betreffenden Vorhaben gestellt wird.

Die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014–2020 sind dahin auszulegen, dass eine staatliche Beihilfe einen Anreizeffekt haben kann, wenn die Investition, die ein Wirtschaftsteilnehmer getätigt hat, um sich einer Änderung der Voraussetzungen für die Erteilung einer für seine Tätigkeit erforderlichen Umweltgenehmigung anzupassen, wahrscheinlich nicht erfolgt wäre, wenn die betreffende Beihilfe nicht gezahlt worden wäre.

Art 1 Buchst b und c der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass eine bestehende Beihilferegelung, deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt durch einen Beschluss der Kommission festgestellt wurde, als „neue Beihilfe“ im Sinne von Art 1 Buchst c dieser Verordnung einzustufen ist, wenn sie über den Zeitpunkt hinaus angewandt wird, den der betreffende Mitgliedstaat der Kommission im Rahmen des durch diesen Beschluss beendeten Beihilfeprüfverfahrens als Zeitpunkt mitgeteilt hatte, zu dem die Anwendung dieser Regelung endet.

Art 108 Abs 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es nicht verbietet, dem Antrag eines Wirtschaftsteilnehmers auf Zahlung einer unter Verstoß gegen die in dieser Vorschrift vorgesehene Notifizierungspflicht durchgeführten staatlichen Beihilfe stattzugeben, und zwar zum einen für den Zeitraum vor dem Beschluss der Kommission, mit dem die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wurde, und zum anderen wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer die Beihilfe zu einem Zeitpunkt beantragt hat, zu dem sie rechtswidrig war, weil sie nicht bei der Kommission notifiziert worden war, während die Investition, auf die sich die Beihilfe bezog, zu einem Zeitpunkt getätigt wurde, zu dem diese Beihilferegelung rechtmäßig war, weil ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt durch einen Beschluss der Kommission festgestellt worden war, sofern der Beihilfeempfänger in diesen beiden Situationen für den Zeitraum, in dem die Beihilfe als rechtswidrig angesehen wird, Zinsen auf die gegebenenfalls erlangten Beträge zahlt.

  • Egger, Alexander
  • Zinsen
  • EuGH, 15.12.2022, Rs C-470/20, Veejaam und Espo
  • Notifizierungspflicht
  • Verordnung 2015/1589
  • Art 108 Abs 3 AEUV
  • Vorabentscheidungsverfahren
  • Rückforderung
  • Rechtsfolgen bei Verstoß gegen die Notifizierungspflicht
  • Leitlinien
  • neue Beihilfe
  • Besonderes Verwaltungsrecht
  • BRZ 2023, 11
  • Vergaberecht
  • Art 107 Abs 3 AEUV
  • erneuerbare Energie