EuGH: Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Öffentlich-rechtliche Rundfunkgesellschaft – Art 106 Abs 2 AEUV – Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilf...
- Originalsprache: Deutsch
- BRZBand 13
- Judikatur, 4638 Wörter
- Seiten 34 -40
- https://doi.org/10.33196/brz202101003401
30,00 €
inkl MwSt
Art 108 Abs 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Verpflichtung der einzelstaatlichen Gerichte, dem Empfänger einer unter Verstoß gegen diese Bestimmung durchgeführten staatlichen Beihilfe die Zahlung von Zinsen für die Dauer der Rechtswidrigkeit dieser Beihilfe aufzuerlegen, auch dann gilt, wenn die Europäische Kommission mit ihrem endgültigen Beschluss gemäß Art 106 Abs 2 AEUV die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt feststellt.
Art 108 Abs 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Verpflichtung der einzelstaatlichen Gerichte, dem Empfänger einer unter Verstoß gegen diese Bestimmung durchgeführten staatlichen Beihilfe die Zahlung von Zinsen für die Dauer der Rechtswidrigkeit dieser Beihilfe aufzuerlegen, auch für Beihilfen, die der Empfänger an mit ihm verbundene Unternehmen übertragen hat, sowie für Beihilfen, die ihm von einem öffentlich kontrollierten Unternehmen gezahlt wurden, gilt.
- Egger, Alexander
- Verordnung Nr 800/2008
- Protokoll Nr 26 über Dienste von allgemeinem Interesse
- Beihilfenbegriff
- Rechtswidrigkeitszinsen
- Zinsberechnung
- Vorabentscheidungsverfahren
- Protokoll Nr 29 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten
- Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
- Besonderes Verwaltungsrecht
- Anmeldepflicht
- Art 109 AEUV
- Art 107 Abs 1 AEUV
- Art 106 Abs 2 AEUV
- Vergaberecht
- Art 108 AEUV
- Verordnung Nr 651/2014
- BRZ 2021, 34
- Rundfunk
- EuGH, 24.11.2020, Rs C-445/19, Viasat Broadcasting