Zur Hauptnavigation springen Zur Hauptnavigation springen Zum Seiteninhalt springen Zum Fußbereich springen

EuGH: Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EU) Nr 651/2014 – Art 2 Nr 83 – Unmittelbarer und unbedingter Verweis auf Unionsrecht – Zulässigkeit der Fragen – Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation – Begrif...

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
BRZBand 14
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
6804 Wörter, Seiten 194-204

30,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download
Artikel EuGH: Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EU) Nr 651/2014 – Art 2 Nr 83 – Unmittelbarer und unbedingter Verweis auf Unionsrecht – Zulässigkeit der Fragen – Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation – Begrif... in den Warenkorb legen

Art 2 Nr 83 der Verordnung (EU) Nr 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 [AEUV] ist dahin auszulegen, dass eine privatrechtliche Einrichtung, die mehrere Tätigkeiten, einschließlich Forschung, ausübt, deren Einnahmen aber hauptsächlich aus wirtschaftlichen Tätigkeiten wie der Erbringung von Bildungsdienstleistungen gegen Entgelt stammen, als eine „Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, sofern sich anhand aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls feststellen lässt, dass ihre Hauptaufgabe darin besteht, unabhängige Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zu betreiben, wozu gegebenenfalls hinzukommt, dass die Ergebnisse dieser Forschungstätigkeiten durch Lehre, Veröffentlichung oder Wissenstransfer verbreitet werden. In diesem Zusammenhang kann von einer solchen Einrichtung nicht verlangt werden, dass sie einen bestimmten Anteil ihrer Einkünfte aus nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten der Forschung und Wissensverbreitung erzielt.

Art 2 Nr 83 der Verordnung Nr 651/2014 ist dahin auszulegen, dass es für die Einstufung einer Einrichtung als „Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung“ im Sinne dieser Bestimmung nicht erforderlich ist, dass diese Einrichtung die Einnahmen aus ihrer Haupttätigkeit in genau diese Tätigkeit reinvestiert.

Art 2 Nr 83 der Verordnung Nr 651/2014 ist dahin auszulegen, dass es für die Einstufung einer Einrichtung als „Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung“ im Sinne dieser Bestimmung nicht darauf ankommt, welche Rechtsform die Mitglieder und Anteilseigner dieser Einrichtung haben und ob die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten und die von ihnen verfolgten Ziele gewinnorientiert sind.

  • Wiemer, Dirk T.
  • Art 267 AEUV
  • Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung
  • Art 108 Abs 3 AEUV
  • Hauptaufgabe
  • EuGH, 13.10.2022, Verb Rs C-164/21Verb Rs C-318/21, Baltijas Starptautiskā Akadēmija SIA und „Stockholm School of Economics in Riga“ SIA gegen Latvijas Zinātnes padome
  • Besonderes Verwaltungsrecht
  • Art 107 Abs 1 AEUV
  • Vergaberecht
  • Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation
  • Verordnung (EU) Nr 651/2014
  • Vorlage zur Vorabentscheidung
  • die wirtschaftliche und nicht wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt
  • Unmittelbarer und unbedingter Verweis auf Unionsrecht
  • Zulässigkeit
  • Hochschule
  • BRZ 2022, 194

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

zum Newsletter von Verlag Österreich anmelden

Kundenservice