EuGH: Wie tief darf der Staat das Eigentum aus sozialen Gründen beschränken?
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 2013
- Judikatur, 7311 Wörter
- Seiten 240 -250
- https://doi.org/10.33196/rpa201304024001
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Die Aufenthaltsfreiheit, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit, die Dienstleistungsfreiheit, die Kapitalverkehrsfreiheit, Art 22 und 24 der RL 2004/38/EG stehen einer Regelung wie der in Buch 5 des Dekrets der Flämischen Region vom 27. März 2009 über die Grundstücks- und Immobilienpolitik vorgesehenen entgegen, die die Übertragung von Liegenschaften, die in bestimmten, von der flämischen Regierung bezeichneten Gemeinden belegen sind, der Überprüfung des Bestehens einer „ausreichenden Bindung“ des potenziellen Erwerbers oder Mieters zu diesen Gemeinden durch eine provinziale Bewertungskommission unterwirft.
Die Kapitalverkehrsfreiheit steht einer Regelung wie der in Buch 4 dieses Dekrets der Flämischen Region erlassenen, nach der bestimmten Wirtschaftsteilnehmern mit der Erteilung einer Bau- oder Parzellierungsgenehmigung eine „soziale Auflage“ erteilt wird, nicht entgegen, sofern das vorlegende Gericht die Feststellung trifft, dass diese Regelung für die Erreichung des Ziels, ein ausreichendes Wohnangebot für einkommensschwache Personen oder andere benachteiligte Gruppen der örtlichen Bevölkerung sicherzustellen, erforderlich und angemessen ist.
Die in dem Dekret der Flämischen Region vorgesehenen Steueranreize und Subventionsmechanismen wie die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes und eines ermäßigten Satzes der Registrierungsgebühren, eine Übernahmegarantie für errichtete Wohnungen, zu deren Übernahme keine Gesellschaft für sozialen Wohnungsbau bereit ist, und Infrastrukturzuschüsse können als staatliche Beihilfen angesehen werden.
Die Errichtung von Sozialwohnungen, die anschließend mit einer Preisdeckelung an eine öffentliche Einrichtung des sozialen Wohnungsbaus oder im Wege der Substitution des Dienstleistungserbringers, der die Wohnungen verwirklicht hat, durch diese Einrichtung verkauft werden müssen, fällt unter den Begriff des öffentlichen Bauauftrags, wenn ein entgeltlicher schriftlicher Vertrag besteht, zwischen einem Wirtschaftsteilnehmer und einem öffentlichen Auftraggeber geschlossen wurde und inhaltlich die übrigen Voraussetzungen eines Bauauftrags zum Gegenstand hat.
- Reisner, Hubert
- Art 1 Abs 2 lit b RL 2004/18/EG
- Art 63 AEUV
- RPA 2013, 240
- Soziale Ziele
- Art 49 AEUV
- Förderungen
- Art 22 RL 2004/38/EG
- Beschränkung der Übertragung von Grundstücken
- EuGH, 08.05.2013, C-197/11C-203/11, „Libert“
- Beihilfen
- Art 56 AEUV
- Art 21 AEUV
- Bauauftrag
- Art 107 Abs 1 AEUV
- Subvention
- Art 24 RL 2004/38/EG
- Vergaberecht
- Art 1 Abs 2 lit a RL 2004/18/EG
- Art 45 AEUV