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Panhölzl, Markus

EuGH: Wirtschaftliche Kontinuität bei Unternehmensveräußerung – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung bei strukturiertem Veräußerungsprozess

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Verstößt ein Unternehmen gegen die Wettbewerbsregeln, hat es nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen. Eine rechtliche oder organisatorische Änderung eines Unternehmens, das gegen Wettbewerbsregeln verstoßen hat, hat nicht zwingend zur Folge, dass ein neues, von der Haftung für wettbewerbswidrige Handlungen seines Vorgängers befreites Unternehmen entsteht, wenn die Unternehmen wirtschaftlich ident sind. Insbesondere ist eine Ahndung zulässig, wenn die Unternehmen der Kontrolle derselben Person unterstanden und sie somit in Anbetracht der zwischen ihnen auf wirtschaftlicher und organisatorischer Ebene bestehenden engen Bindungen im Wesentlichen dieselben geschäftlichen Leitlinien anwandten. Nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Kontinuität ist das Vorliegen (i) struktureller und (ii) tatsächlicher Verbindungen zwischen dem übertragenden und dem übernehmenden Unternehmen zu beurteilen.

Der maßgebliche Zeitpunkt für die im Hinblick auf die Feststellung einer wirtschaftlichen Kontinuität vorzunehmenden Prüfung, ob die Tätigkeiten konzernintern oder aber zwischen selbständigen Unternehmen übertragen wurden, ist der Zeitpunkt der Übertragung selbst.

  • Panhölzl, Markus
  • Art 81 EGV
  • Kartell- und Wettbewerbsrecht
  • OEZK 2015, 33
  • EuGH, 18.12.2014, C-434/13 P, Europäische Kommission / Parker Hannifin Manufacturing Srl und Parker-Hannifin Corp
  • Unternehmensübertragung
  • Kartellrecht
  • wirtschaftliche Kontinuität
  • Art 101 AEUV
  • Haftung

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