


EuGH zum Einredebeweis des Anfechtungsbeklagten (Art 13 EuInsVO)
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- OEBABand 64
- Inhalt:
- Abhandlung
- Umfang:
- 3840 Wörter, Seiten 266-270
20,00 €
inkl MwSt




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Der EuGH hat in der Entscheidung vom 16.04.2015, C-557/13 Lutz - Bäuerle wesentliche Aussagen zum Einredebeweis des Anfechtungsbeklagten bei grenzüberschreitenden Anfechtungssachverhalten (Art 13 EuInsVO) getroffen. Vor allem für Banken ist bedeutsam, dass die Versäumung von Fristen des österreichischen Anfechtungsrechts jetzt auch zum Inhalt des Einredebeweises gegen den ausländischen Insolvenzverwalter erhoben werden kann.
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- Schumacher, Hubertus
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- OEBA 2016, 266
- internationale Anfechtung
- Insolvenzanfechtung
- Einrede (Einredebeweis) des Beklagten
- EuInsVO
- Frist für Anfechtungsklage
- lex fori concursus
- Fristversäumnis des Insolvenzverwalters
- JEL-Classification: K 33, K 35, K 41
Der EuGH hat in der Entscheidung vom 16.04.2015, C-557/13 Lutz - Bäuerle wesentliche Aussagen zum Einredebeweis des Anfechtungsbeklagten bei grenzüberschreitenden Anfechtungssachverhalten (Art 13 EuInsVO) getroffen. Vor allem für Banken ist bedeutsam, dass die Versäumung von Fristen des österreichischen Anfechtungsrechts jetzt auch zum Inhalt des Einredebeweises gegen den ausländischen Insolvenzverwalter erhoben werden kann.
- Schumacher, Hubertus
- OEBA 2016, 266
- internationale Anfechtung
- Insolvenzanfechtung
- Einrede (Einredebeweis) des Beklagten
- EuInsVO
- Frist für Anfechtungsklage
- lex fori concursus
- Fristversäumnis des Insolvenzverwalters
- JEL-Classification: K 33, K 35, K 41