EuGH zur Präklusion – (Un)Klarstellungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung
- Originalsprache: Deutsch
- NRBand 1
- Judikatur, 3517 Wörter
- Seiten 103 -108
- https://doi.org/10.33196/nr202101010301
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Es gibt kein uneingeschränktes Beschwerderecht gegen umweltbezogene Entscheidungen. Beschwerde kann nur erheben, wer von den Auswirkungen eines Projekts betroffen ist.
NGOs sind aufgrund ihres Interesses immer betroffen und ihr Beschwerderecht darf nicht eingeschränkt werden.
Hat die Öffentlichkeit durch die nationale Rechtslage weiter reichende Rechte, als jene, die die Aarhus-Konvention einräumt, ist eine Beschränkung der Beschwerdelegitimation, etwa durch das Erfordernis einer Beteiligung an einem vorhergehenden Genehmigungsverfahren, zulässig. Eine Anrufung der Gerichte muss auch im Fall eines unverschuldeten Versäumnisses an der Beteiligung möglich sein.
Mit dem vorliegenden Urteil wurden durch den EuGH weitere Klarstellungen im Zusammenhang mit der Öffentlichkeitsbeteiligung in umweltbezogenen Genehmigungsverfahren getroffen. Die Beteiligungsrechte stehen aufgrund der Aarhus-Konvention nur Betroffenen zu, wobei Umweltschutzorganisationen immer betroffen sind. Präklusionsregeln sind zulässig, jedoch nur in engen Grenzen.
- Lindner, Berthold
- EuGH, 14.01.2021, C-826/18, Stichting Varkens in Nood ua
- Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention
- Art 9 Abs 2 Aarhus-Konvention
- betroffene Öffentlichkeit
- Beschwerderecht
- Aarhus-Konvention
- NR 2021, 103
- Umweltrecht
- Nachhaltigkeitsrecht
- Beschränkung der Beschwerdelegitimation
- Präklusion
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