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Thiele, Clemens

EuGH: Zur Unlauterkeit der elektronischen „Inbox-Werbung“

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Das Einblenden von Werbenachrichten, die E-Mails ähneln, in die Nutzer-Inbox eines gratis E-Mail-Postfachs ist als „Verwendung ... elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung“ iSv Art 13 Abs 1 ePrivacy-RL (RL 2002/58/EG) anzusehen. Es ist irrelevant, dass die Empfänger der Nachrichten nach dem Zufallsprinzip bestimmt werden und nicht über eine Belästigung hinaus belastet werden.

Eine derartige elektronische „Inbox-Werbung“ ist lediglich zulässig, wenn der Nutzer vorher ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage iSd datenschutzrechtlichen Vorgaben des Art 2 lit h ePrivacy-RL (bzw des Art 4 Z 11 DSGVO) eingewilligt hat. Ob die dafür erforderliche Informationserteilung ordnungsgemäß erfolgt ist, muss das nationale Gericht prüfen.

Derartige „Inbox-Werbung“ kann dann als „hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen über E-Mail“ iSd Anh I Z 26 UGP-RL (RL 2005/29/EG) qualifiziert werden, wenn die Werbenachrichten zumindest dreimal, dh wiederholt, eingeblendet werden.

Redaktionelle Leitsätze

  • Thiele, Clemens
  • Geschäftspraktiken, irreführende
  • Art 13 Abs 1 ePrivacy-RL
  • ZIIR 2022, 106
  • Art 5 Abs 5 UGP-RL
  • Lauterkeitsrecht
  • Z 26 Anh I UGP-RL
  • Verwendung elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung
  • Art 2 Abs 2 lit h ePrivacy-RL
  • Datenschutz, elektronischer
  • Spamming
  • Art 4 Z 11 DSGVO
  • Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind
  • Medienrecht
  • Werbeaktionen
  • EuGH, 25.11.2021, C-102/20, PStWL Städtische Werke Luf a.d. Pegnitz GmbH
  • Inbox-Werbung
  • Elektronische Post, Begriff
  • Verarbeitung personenbezogener Daten und Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation

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