EuGH: Zur Unlauterkeit der elektronischen „Inbox-Werbung“
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 10
- Judikatur, 5046 Wörter
- Seiten 106 -112
- https://doi.org/10.33196/ziir202201010601
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Das Einblenden von Werbenachrichten, die E-Mails ähneln, in die Nutzer-Inbox eines gratis E-Mail-Postfachs ist als „Verwendung ... elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung“ iSv Art 13 Abs 1 ePrivacy-RL (RL 2002/58/EG) anzusehen. Es ist irrelevant, dass die Empfänger der Nachrichten nach dem Zufallsprinzip bestimmt werden und nicht über eine Belästigung hinaus belastet werden.
Eine derartige elektronische „Inbox-Werbung“ ist lediglich zulässig, wenn der Nutzer vorher ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage iSd datenschutzrechtlichen Vorgaben des Art 2 lit h ePrivacy-RL (bzw des Art 4 Z 11 DSGVO) eingewilligt hat. Ob die dafür erforderliche Informationserteilung ordnungsgemäß erfolgt ist, muss das nationale Gericht prüfen.
Derartige „Inbox-Werbung“ kann dann als „hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen über E-Mail“ iSd Anh I Z 26 UGP-RL (RL 2005/29/EG) qualifiziert werden, wenn die Werbenachrichten zumindest dreimal, dh wiederholt, eingeblendet werden.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- Geschäftspraktiken, irreführende
- Art 13 Abs 1 ePrivacy-RL
- ZIIR 2022, 106
- Art 5 Abs 5 UGP-RL
- Lauterkeitsrecht
- Z 26 Anh I UGP-RL
- Verwendung elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung
- Art 2 Abs 2 lit h ePrivacy-RL
- Datenschutz, elektronischer
- Spamming
- Art 4 Z 11 DSGVO
- Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind
- Medienrecht
- Werbeaktionen
- EuGH, 25.11.2021, C-102/20, PStWL Städtische Werke Luf a.d. Pegnitz GmbH
- Inbox-Werbung
- Elektronische Post, Begriff
- Verarbeitung personenbezogener Daten und Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation
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