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Thiele, Clemens

EuGH: Zur Verfügbarkeit der Telefonnummer in Widerrufsbelehrung

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Eine Telefonnummer ist im Sinne des Gestaltungshinweises zur Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A der RL 2011/83/EU (Verbraucherrechte-RL) „verfügbar“, wenn der Unternehmer sie im Rahmen des Impressums nennt oder auf der Startseite seines Internetauftritts klar und deutlich darstellt.

Einer zwingenden Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung bedarf es nicht. Ein diesbezügliches Unterlassen stellt auch keinen lauterkeitsrelevanten Rechtsbruch dar.

Redaktionelle Leitsätze

  • Thiele, Clemens
  • Widerrufsbelehrung
  • Anhang I Teil A – Widerrufsrecht RL 2011/83/EU
  • Webshop
  • § 3 dUWG
  • Art 6 Abs 1 lit c und h und Abs 4
  • Kontaktmöglichkeit
  • Pflicht des Unternehmers, ‚gegebenenfalls‘ seine Telefonnummer anzugeben
  • Medienrecht
  • Art 246a § 1 Abs 2 Satz 1 Nr 1 und Satz 2 EGBGB iVm Anlage 1 zum EGBGB
  • § 4 Nr 11 dUWG
  • §§ 312d Abs 1 Satz 1 BGB
  • Verbraucherschutz
  • Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts
  • EuGH, 14.05.2020, C-266/19, EIS/TO
  • ZIIR 2020, 336

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