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EuGVVO auf Schadenersatzklage eines Ehegatten gegen den anderen wegen Detektivkosten unanwendbar

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Die Schadenersatzklage eines Ehegatten gegen den anderen wegen Detektivkosten ist zwar dem allgemeinen Schuldrecht zuzuordnen (§§ 1293 ff ABGB), ihr Auslöser liegt aber in einem Verstoß des Beklagten gegen seine durch den Ehevertrag (§ 44 ABGB) begründete Treuepflicht (§ 90 Abs 1 ABGB); sie wäre deshalb ohne den Bestand der Ehe zwischen den Streitteilen undenkbar. Der Anspruch wird unmittelbar aus der Ehe der Parteien abgeleitet, weshalb die Klage das Recht der ehelichen Güterstände iS des Art 1 Abs 2 lit a EuGVVO berührt und deshalb diesem Ausnahmetatbestand zu subsumieren ist.

  • BG Baden, 18.05.2015, 10 C 39/14y
  • § 44 ABGB
  • § 1293 ABGB
  • Art 1 Abs 2 lit a EuGVVO
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2016, 459
  • LG Wiener Neustadt, 04.09.2015, 16 R 192/15x
  • § 90 ABGB
  • OGH, 17.02.2016, 3 Ob 221/15v
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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