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Eventualentlassung nicht sittenwidrig

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Eine unbegründete Entlassung ist nur dann wegen Sittenwidrigkeit nichtig, wenn sie aus gänzlich unsachlichen, insbesondere aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zu missbilligenden Motiven erfolgt. Steht die Auflösungserklärung in Zusammenhang mit der Bewertung der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber, liegt kein unsachliches Motiv vor. Das gilt auch für den Fall einer neuerlichen bedingten Entlassung während eines laufenden Anfechtungsverfahrens, mit dem eine schon zuvor erklärte Entlassung bekämpft wird.

  • § 879 ABGB
  • WBl-Slg 2013/77
  • OGH, 27.11.2012, 8 ObA 37/12t
  • LG Linz, 17.10.2011, 7 Cga 137/09s-9
  • § 29 AngG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OLG Linz, 11.04.2012, 12 Ra 10/12w-12

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