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Heft 11, November 2012, Band 134
Exekution auf Kunstgegenstände eines fremden Staates
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 134
- Rechtsprechung, 3304 Wörter
- Seiten 729-733
- https://doi.org/10.33196/jbl201211072901
30,00 €
inkl MwStNach der Lehre von der beschränkten (bzw relativen) Staatenimmunität im Vollstreckungsverfahren kommt dem Staat Vollstreckungsimmunität (nur) dann zu, wenn der Vollstreckungsgegenstand (hier: ins Ausland verliehene Kunstgegenstände) hoheitlichen Zwecken dient. Im Vollstreckungsstaat derzeit oder künftig gelegene Vermögenswerte, die nicht hoheitlich genutzt werden, unterliegen daher der Zwangsvollstreckung. Grundsätzlich trifft die Behauptungs- und Beweislast für jene Tatsachen, die Vollstreckungsimmunität begründen, die Partei, die sich darauf beruft. Ist die Verwendung zu hoheitlichen Zwecken nicht schon aus dem Exekutionsantrag abzuleiten, ist die Klärung dieser Frage dem Exekutionseinstellungsverfahren nach § 39 Abs 1 Z 2 EO vorbehalten.
Als Gründe für die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung dürfen nur Umstände herangezogen werden, die nicht bloß derzeit ein inländisches Exekutionsverfahren ausschließen, sondern auch in die Zukunft wirken.
Für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit gem § 18 Z 4 EO und § 82 Z 2 EO reicht es aus, dass sich Gegenstände, auf die Exekution geführt werden soll, bei Beginn des Exekutionsvollzugs im Sprengel des Gerichts befinden. Ob hingegen die konkret beantragte Exekution erfolgreich sein wird, hat auf die örtliche Zuständigkeit keinen Einfluss.
- § 250 EO
- LGZ Wien, 25.10.2011, 46 R 395/11w46 R 396/11t
- § 31 Abs 1 EO
- § 80 EO
- § 79 EO
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- OGH, 11.07.2012, 3 Ob 18/12m
- BG Innere Stadt Wien, 16.05.2011, 72 E 1855/11z
- § 7 EO
- JBL 2012, 729
- Art IX EGJN
- § 18 Z 4 EO
- § 81 EO
- Zivilverfahrensrecht
- § 82 Z 2 EO
- § 39 Abs 1 Z 2 EO
- Arbeitsrecht
- BG Innere Stadt Wien, 21.06.2011, 72 E 1855/11z
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