


Exekution auf Superädifikate
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 21
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 512 Wörter, Seiten 222-222
20,00 €
inkl MwSt




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Im Verfahren über die Zwangsversteigerung eines Superädifikats, das nach allgemeinen Regeln ein unselbstständiger Bestandteil wäre (Einfamilienhaus), ist § 258 EO (Pfandvorrechtsklage) nicht anwendbar.
Die Exekution auf solche Superädifikate ist seit der EO-Novelle 2000 ausdrücklich den Bestimmungen über die Exekution auf unbewegliches Vermögen unterstellt.
Die Pfandvorrechtsklage gemäß § 258 Abs 1 EO gilt nur für Exekutionsverfahren auf bewegliches Vermögen.
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- BBL-Slg 2018/213
- Exekution auf Superädifikate
- § 258 EO
- Baurecht
- OGH, 27.06.2018, 3 Ob 36/18t
- § 133 EO
Im Verfahren über die Zwangsversteigerung eines Superädifikats, das nach allgemeinen Regeln ein unselbstständiger Bestandteil wäre (Einfamilienhaus), ist § 258 EO (Pfandvorrechtsklage) nicht anwendbar.
Die Exekution auf solche Superädifikate ist seit der EO-Novelle 2000 ausdrücklich den Bestimmungen über die Exekution auf unbewegliches Vermögen unterstellt.
Die Pfandvorrechtsklage gemäß § 258 Abs 1 EO gilt nur für Exekutionsverfahren auf bewegliches Vermögen.
- BBL-Slg 2018/213
- Exekution auf Superädifikate
- § 258 EO
- Baurecht
- OGH, 27.06.2018, 3 Ob 36/18t
- § 133 EO