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Exklusivitätsrecht im Mietvertrag

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Es stellt keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung dar, wenn die Vorinstanzen eine Unwirksamkeit des im Mietvertrag vereinbarten Aufrechnungsverbots inhaltlich schon mangels einer marktbeherrschenden Stellung des Vermieters verneinten. Allein der Umstand, dass der Vermieter der einzige in Betracht kommende Vermieter am Standort des konkreten Bestandobjekts ist, macht ihn noch nicht zum Monopolisten, weil der sachlich und örtlich relevante Markt keineswegs mit diesem Standort gleichgesetzt werden kann.

Nach dem Wortlaut des Mietvertrags über das Geschäftslokal sicherte der Vermieter dem Mieter die Exklusivität des Standorts als einziges am R-Platz – und dem darauf errichteten Gebäudekomplex – befindliches Verkaufslokal zu, welches Imbisse oder Getränke an Laufkundschaft anbietet. Die Auslegung, dass die mit Zustimmung des Vermieters bei den Zu- und Abgängen zum bzw von diesem Platz – also nicht auf diesem – aufgestellten Getränkeautomaten keinen Verstoß gegen das vertragliche Exklusivitätsrecht begründeten, ist vertretbar.

  • OGH, 28.04.2022, 3 Ob 55/22t, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • LGZ Wien, 40 R 165/21t
  • § 1096 Abs 1 Satz 2 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 5 KartG
  • § 6 Abs 1 Z 8 KSchG
  • § 879 Abs 1 ABGB
  • WOBL-Slg 2023/90

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